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die Magistratsmitglieder ihre Plätze ein. Die Beamten der Landvogtei ließen sich
am unteren Tischende neben dem Kanzleiverwalter nieder. In einer kurzen Ansprache
versicherte der markgräfliche Hofrat die Stettmeister und Ratsmitglieder
„der fürstlichen Hulden und Gnaden". Nach Bekanntgabe des Namens des neuen
Schultheißen mußte sich dieser nochmals erklären, ob er die Ernennung annehme.
Dann erfolgte die „Nominierung und Präsentation dergestalt, daß er nun hinfüro
ihr Schultheiß heißen, seyn und bleiben, alles dasjenige, was solches Amt erfordert,
mit möglichstem Fleiß und Ernst verrichten und sie wie auch die ganze Stadt
Offenburg nicht allein ihn dafür ehren, respektiren, halten und erkennen, sondern,
wo nötig, alle mögliche Hülff beweisen sollen". Darauf wurde der Bestallungsbrief
verlesen, und der neue Schultheiß unterzeichnete folgenden Revers:
„Ich, Nikolaus Scheurer, Schultheiß und des Alten Rats Stettmeister zu Offenburg
, bekenne mich hierin öffentlich, nachdeme der durchlauchtigste Fürst und
Herr, Herr Ludwig Georg, Marggraf zu Baden und Hochberg, Landvogt zu
Saußenberg, Graf zu Sponheimb und Eberstein, Herr zu Rötteln, Badenweiler
und Lahr und Mahlberg wie auch der Landvogtei Orttenaw und Kehl,
Ritter des Goldenen Vließes, der Römisch Kayserlichen und Königlichen Mayestät
wie auch des Löblichen Schwäbischen Kreyses respective Generalfeldt-Marechall-
Lieutenant und Obrister über ein Regiment zu Fueß ... als Innhaber der
Orttenaw mir das Schultheißenambt zu Offenburg geliehen hat, also daß
ich dasselbige mit allen seynen Rechten, Gefällen und Zugehörungen möge haben,
genießen, gebrauchen und gefrewen allermaßen, wie es die vorhergehende
Schultheißen inngehabt, genutzt und genossen und sich dessen gefrewet haben,
ohne alle Gefährde. Ich soll auch gemelt Schultheißenambt getrewlich nach meinem
besten Verständnis außrichten, verwalten undt versehen, als einem Schulthaißen
zu Offenburg zu thuen zustehet, kraft mir gegebenen Bestallungsbrief. Darauf
dan ich zu Gott undt denen Heyligen gelobt und geschworen habe, höchst gedachter
Ihro Durchlaucht als Innhaberen des Ortenaw-Landtes von Reichs undt
meines Ambts wegen getrew und holdt zu seyn, deroselben Schaden zu warnen
und zu wenden, ihren Nutzen und Frommen zu fürderen, allezeit gewärtig und
gehorsamb zu seyn undt alles das thuen, das einem Schultheißen zu Offenburg
von alters her seinem Herrn zu thuen gebühret, billig thuen soll und schuldig ist
ohn alle Gefährde. Des zu wahrem Urkundt habe ich mein aigen Insigill ahn
diesen Revers gehänkt. So geschehen Offenburg, den 5. August 1737. N. Scheuerer,
Dermahliger Schultheiß."
Nach Verlesung des Bestallungsbriefs leistete der Schultheiß folgenden Eid: „Was
mir ist vorgelesen worden undt ich wohl verstanden, demselben will ich getreulich
und fleißig nachkommen, also schwöre ich, so wahr mir Gott helfe undt alle seyne
Heyligen." Nun übergab der Commissarius dem Präsentierten den Gerichtsstab,
räumte ihm den Schultheißenplatz ein und setzte sich zu dessen Rechten, beglückwünschte
und ermahnte ihn und dankte dem Rat der Stadt „für die bey
diesem Actu gegen das hochfürstliche Haus bezeugte Willfährigkeit und
Devotion". Der Schultheiß seinerseits dankte für die „Hohe Gnadt". Der Kanzleiverwalter
, der im Namen des Rats Worte des Dankes sprach, gab dem Unwillen
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