http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1966/0067
15. Für den Pfarrer hat jeder Bauer ferner alljährlich zwei Bund Stroh zu
geben.
16. Dem Kloster steht das Recht zu, die erwachsenen ledigen Söhne, soweit
es nötig ist, für seinen Dienst zu dingen. Ist nur ein einziger Sohn da, dann ist
dieser befreit.
17. Der große Zehnte kann, wenn der Abt damit einverstanden ist, auch in
Geld abgegolten werden. Bezüglich des kleinen Zehnten soll es beim alten bleiben.
18. Beim Verkauf von Höfen steht dem Kloster als Grundherrn ein Drittel
der erlösten Summe zu.
Soweit der Vertrag von 1775. Sein Inhalt ist auf Versöhnlichkeit abgestimmt.
Mehrmals wird darin von Seiten der Herrschaft darauf hingewiesen, daß man
dem alten Herkommen nach höhere Forderungen stellen könnte, daß man aber
den Untertanen weitgehend entgegenkommt. Die „Miltigkeit" der Herrschaft
wird hervorgehoben, und die Vorstellung, man habe das Glück der Untertanen
zum Ziel, liegt nicht allzu fern. So ist anzunehmen, daß auf den Vertrag von
1775 ruhige Jahre folgten.
Dann aber erschütterten im letzten Jahrzehnt des Jahrhunderts die Auswirkungen
der Französischen Revolution und in ihrer Folge die Koalitionskriege
die Welt am Oberrhein und führten schließlich zu einer Neuordnung des ganzen
Raumes, der die kleinen Herrschaften landauf, landab weichen mußten.
Wir haben immer wieder auf das gemeinsame Schicksal der beiden Klöster
Ettenheimmünster und Schuttern hingewiesen. So bleibt uns zum Schluß noch der
Hinweis auf ihr gemeinsames Ende. Beide Klöster wurden im Zuge der Säkularisation
1802 aufgehoben und fielen schließlich mit Vermögen und Grundbesitz an
das Haus Baden.
Quellen und Literatur: Akten Generallandesarchiv, Ettenheimmünster, Schuttern, Geroldseck, Lahr-
Mahlberg; L. Heizmann, Das Benediktinerkloster Ettenheimmünster, Lahr 1932; A. Kürzel, Beiträge zur
Geschichte des Klosters Ettenheimmünster 1882.
5 Die Ortenau
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