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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 242
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3. die Waldschiffer, wieviel Holz sie gehabt, wieviel Latten, wieviel Kleinholz
unterhalb Weisenbach, wieviel von den Dobel-Wäldern (hinter Herrenalb);

4. die Waldflößer, wieviel Holz und Borte sie geflößt, wem, wieviel die Schiffer
noch daheim hätten, wieviel von Schrambach (herrschaftlich);

5. die Rheinschiffer, was sie an Holz und Bort unterhalb der Weisenbacher
Brücke, von Loffenau und Herrenalb, von den Dobel-Wäldern gekauft hätten;
wieviel Balken und Holz sie empfangen; wieviel Bort, Rahmen, Stollen, Spießstangen
sie weggeführt, ob und wie sie verachtet hätten.

Die Angaben dazu wurden aufgeschrieben, von den Sechsern überprüft, Verstöße
festgestellt, die Schuldigen in den nächsten Tagen zur Verantwortung vorgeladen
. Bei ermitteltem Verschulden traten die in den einzelnen Artikeln angedrohten
Strafen in Wirksamkeit. Im Anschluß an die Rügung mußte jeder sich
für die Schiffergewerbe im neuen Jahr einschreiben lassen. Wer es versäumte,
durfte in diesem Jahr kein Holzgewerbe ausüben. Wer überhaupt nicht zur Rügung
kam ohne hinreichenden Grund, konnte vom Gewerbe ausgeschlossen werden
. Von 1564 (Art. 389) an wurden jeweils auf der Tagung zwei Rheinschiffer
für das Murgräumen, ein Rhein- und ein Waldschiffer für „Kummer (= ausgebrochenes
, am Ufer festgefahrenes Stückholz) nach Güssen" und die Unterkäufer
gewählt.

Die eingezogenen Strafen erreichten zuweilen eine erstaunliche Höhe, wurden
anfangs zwischen Eberstein und Baden geteilt (Berain 1961), 1564 setzte es die
MSch durch, daß ein Drittel an die Schifferschaft fiel. Die Vögte und der Hauptschiffer
benötigten 1586 zum Einzug der Strafen sechsunddreißig Tage! Wer die
Geldstrafe nicht bezahlte, kam in den Turm (= Gefängnis. 1564 Art. 360). Die
Höhe der Strafsätze wurde fast in jeder Erneuerung der „Ordnung" erhöht.

Die Bruderschaft als anfängliche Organisationsform

Ähnlich wie die Zünfte war auch die Schifferschaft aus einer Bruderschaft mit
Doppelgesicht (weltlich und kirchlich) hervorgegangen. Die Bruderschaft blieb als
angeschlossener religiöser Berufsbereich erhalten bis um 1540. Bei den feierlichen
Gottesdiensten für die Schiffer ließen die Hauptschiffer zwei Standkerzen in
St. Jakob brennen (§ 206). Bei Prozessionen wurden von Flößern acht Standkerzen
mitgetragen, bei St. Jakob vier und bei Unserer Lieben Frau vier (§ 206).
Als Gottesgabe fiel alles ungezeichnet angetroffene Holz an die St.-Jakobs-Kirche
bis 1615. Gerade diese Bestimmungen weisen in die alte Zeit vor der ersten Landesordnung
zurück. Seitdem die St.-Jakobs-Kirche in der Reformationszeit dem
Augsburger Bekenntnis zugewiesen war, wurden die religiösen Bestimmungen
nicht mehr beachtet und fehlten in den Erneuerungen der Ordnung von 1544 an.

Erweiterung des Geschäftsbereichs über die Grafschaft hinaus

Die Schifferschaft beobachtete natürlich aufmerksam die konkurrierende Nachbarschaft
. Da war auch auf der Oos in ähnlicher Entwicklung das Flößergewerbe
aufgekommen. Hauptwaldbesitzer dort war die Stadt Baden. Nun lag den Murg-

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