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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 149
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0151
Nach New-Orleans: 36 Pfund Zwieback, 88 Pfund Kartoffeln, 8 Pfund Reis,
12 Pfund Mehl, 8 Pfund Hülsenfrüchte, 9 Pfund gesalzenes Schweinefleisch, 8 Pfund
gesalzenem ausgebeintem Ochsenfleisch, 3 Pfund Butter, 534 Pfund Zucker, 2/4 Pfund
gemahlener Kaffee, 2 Pfund Salz und 2 Liter Essig. Für Kinder von 1—8 Jahren ist
die Hälfte dieser Rationen zu stellen. Der unterzeichnete Unternehmer verpflichtet
sich, die Lieferung und Zubereitung dieser Lebensmittel in bemerkter Menge und guter
Beschaffenheit während der Seereise und während zweier Tage nach Ankunft des
Schiffes im Ausschiffungshafen zu übernehmen.

Die nötigen Säcke, Töpfe, Eß- und Trinkgefäße und Kochgeschirre, sowie das Bett,
hat der Reisende jedenfalls selbst zu stellen, wenn sie nicht ausdrücklich mitbedungen
sind.

§ 7a. Die Abfahrtstage von Mannheim oder Straßburg, sowie von Havre werden
dem Reisenden in Quittung I genau bestimmt.

b. Trifft der Passagier nicht an dem festgesetzten Tage am ersten Abfahrtsorte ein,
so ist er seines Platzes verlustig und hat bei späterer Abfahrt allenfallsige Preisdifferenz
nachzuzahlen.

c. Sollte der Reisende unterwegs bis Havre die Abfahrt versäumen, so hat er bei
späterer Abfahrt die für ihn nochmals gelöste Reisekarte bis Havre zu vergüten; für
den Fall jedoch, daß er die Abfahrt in Havre versäumen sollte, so ist er seines ganzen
bezahlten Uberfahrtbetrages verlustig.

d. Sollten die Accordanten gar nicht abreisen, so sind sie des bezahlten Draufgeldes
verlustig und werde ich nur ausnahmsweise, wenn die Armuth derselben amtlich
bescheinigt wird, die Rückvergütung desselben gestatten.

§ 8. Auf dem angewiesenen Seeschiff hat der Reisende ohne weitere Vergütung anzusprechen
:

1. Einen erforderlichen Platz im Zwischendeck.

2. Transport des Reisegepäcks und der zum eigenen Gebrauch bestimmten Gerätschaften
, jedoch nicht von Möbeln.

3. Platz in der Küche zum Kochen.

4. Bettstelle, jedoch ohne Bett, und nötigenfalls Arzneimittel.

5. Gutes und genügendes Trinkwasser, Holz und Licht.

6. Bei Ankunft in Amerika: die Entrichtung des Spital- oder Armen- sogenannten
Kopfgeldes, da solches in nachstehendem Betrag inbegriffen ist.

§ 9. Bei Ankunft in Amerika hat der Reisende nach erfolgter Landung im überseeischen
Hafen das Schiff zu verlassen, falls der Capitain nicht ein weiteres Verbleiben
gestattet.

Unterschuß: Im Namen der Gemeinde Nordrach für den Auswanderer und aus
Auftrag des Großh. Bezirksamts Gengenbach

Bürgermeister Spitzmüller.

§ 10. Die Eingangs benannte Person bezahlt dem Unterzeichneten oder dessen

Vertreter:

a) Für Überfahrtspreis von Straßburg nach New York für Erwachsene
über 10 Jahren.......... 48 fl. —Kr.

b) Für die zur Seereise erforderlichen Lebensmittel laut § 6 für

Erwachsene.............= 21 fl. — Kr.

Für Verköstigung und Beherbergung von Straßburg Plage Kehl

bis zur Abfahrt in Havre.........= 9 fl. 30 Kr.

Für das Bett, Emballage und Kochgeschirr.....= 7 fl. — Kr.

zusammen = 85 fl. 30 Kr.

§ 11. Für jede unrichtige Angabe des Alters eines Kindes ist der Kontrahent ver-

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