http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0187
Die alten Lagerbücher als Quellen für die Geschichte
der Gemeinden Schiltach-Stadt und Lehengericht*5
von Hermann F a u t z
Die Quellen für die Geschichte von Schiltach - Lehengericht fließen für die Zeit
vor 1590 nicht reichlich. Den Stadtbränden von 1533 und 1590 fiel beide Male das
Rathaus zum Opfer, wobei die Urkunden- und Aktenbestände vernichtet wurden.
Man ist daher auf auswärtige Quellen angewiesen, wenn man die Geschichte der
Stadt und die der dazugehörigen Maierschaft Lehengericht für die Zeit vor den
genannten Stadtbränden beschreiben will.
Schiltach gehörte vor dem Jahre 1810 zu dem ehemals württembergischen Amt
Hornberg. Die Verwaltung des zwischen oberer Kinzig und Brigach liegenden
Gebietes erfolgte von Hornberg aus. Dort wurden die Lagerbücher geführt, in
denen jede Gemeinde mit ihren Hofstätten, Grundstücken, den Rechten und
Pflichten der Bürger gegenüber der Herrschaft, den Steuern, Fronen, Zinsen,
Zöllen u. a. m. verzeichnet war. Man kann aus diesen Büchern die Besitzverhältnisse
und Besitzveränderungen in Stadt und Land herauslesen und da sie in eine
Zeit zurückreichen, über welche die Kirchenbücher keine Auskunft mehr geben,
sind sie für die Familienforschung, auch für die Flurnamenforschung, wertvolle
Quellen. Für die Verwaltung der Gemeinden, für Handel und Wandel ihrer Zeit
waren sie richtungweisend; für uns heute sind sie eine Fundgrube, aus der sich
mannigfaches heimatkundliches Material schöpfen läßt.
Das Lagerbuch von 1517
Im Jahre 1517 wurde für das Amt Hornberg ein neues Lagerbuch geschrieben. Den Auftrag
hierfür hatten Konrad Plöder, Verwalter der Kellerei Hornberg, und Oswald Kirsse-
man, Stadtschreiber zu Calw, erhalten. In der Abfassung dieses am 13. März 1517 begonnenen
Buches hielten sich die Verfasser an das Lagerbuch von 1491. Auf 96 Blättern
schrieben sie die Einträge über die Gemeinden des Amtes nieder. Die Blätter 53 bis 58
geben Auskunft über die „Ernuwerung zu Schiltach dem Stettlin", die von 59 bis 65 über
das „Lehenngericht zu Schiltach". Angeheftet sind dem Buch noch Nachträge aus den
Jahren 1522 bis 1576, wovon Blatt 97 die Angaben über den „Wasser Zoll" und „Land
Zoll" zu Schiltach enthält.
Gerichtsbarkeit
Sozusagen als Einleitung wurde festgelegt: „Schiltach Schloß vnnd Stättlin stet meinem
gnedigen Fürsten vnnd Herrn zu vnnd hatt sin gnad allda, alle Oberkeit, Herlichkeit
*) Weiterführung der gleichnamigen Arbeit, in: Die Ortenau 1953, 72—88.
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