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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 234
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0236
Ehre sich vergangen, bessert 5 ß J} in die Büchs und hat sein Handwerk in diesem Amte
ewiglich verloren.

Kein Weber soll nichts zum voraus nehmen bei Strafe 5 ß ^. Weder Kunden noch
Gesinde abdingen bei 5 ß J^.

Kein Weberknecht soll, solange er ein Werk unter Händen hat, ohne seines Meisters
Willen gehen bei 5 ß

Taxordnung:

Jeder Meister oder Meisterin gibt alle Fronfasten 2 ^, ein Weberknecht 5 .j. Soll nicht
weben bei Licht am Samstag abend, noch an einem Sonntag oder gebotenen Feiertag
bei 5ß 4.

Kein junger Meister darf einen Lehrjungen annehmen, er habe denn zuvor zwei Jahre
als Meister auf dem Handwerk gearbeitet bei 10ß-$. Kein Lediger soll das Handwerk
betreiben, es sei denn, daß er sich verheiratet.

Lehrzeit drei Jahre und 20 fl. Lehrgeld oder ein weiteres Lehrjahr.

Zunfttag auf Pfingstmontag, Erscheinen bei 7 ß 6 J, geboten.

Zunftgeld 1 ff 10 ß Welcher Geselle nicht zwei Jahre auf dem Handwerk gewandert
ist, soll sich mit 4 S einkaufen; ein Fremder erlegt 6 8^ Einkaufsgeld, jedoch ist
solches jetztmals aberkannt und die Aufnahme fremder Meister gesperrt.

Elle und Gewicht sind zur Visitation auf den Zunfttag mitzubringen bei 2ß ^.

Strafen und Einungen sollen zwischen der Herrschaft und dem Weberhandwerk hälftig
geteilt werden.

Die Zunftmeister: Remigius Wagner von Hausgereut, Dietrich Wild von Scherzheim,
Hans Heim von Herlisheim, Georg Haller von Linx.

Die vier Zugegebenen: Hans Schweikhard von Lichtenau, Michel Jesser von Bischofsheim
, Georg Klein von Offendorf, Hans Baas von Bodersweier.

Den 29. Mai 1648 versammelten sich die Weber des Amts Lichtenau wieder zu
dem üblichen Zunfttag in Diersheim und richteten mit Genehmigung des Amtsschaffners
eine neue Webertaxordnung auf; die im Amt Willstätt ansässigen Weber
begaben sich in die Zunft und versprachen, gedachter Ordnung nach zu leben. Ein
Meisterstück war bei dem Weberhandwerk nicht üblich gewesen. 1740 wurde
der Zunfttag auf Dienstag nach Trinitatis im „Rappen" zu Bischofsheim gehalten.
Die Weberei gab Anlaß zur Entstehung der Färberei. Michael Stockhmeyer erhielt
1687 das Privilegium, daß keinem Färber mehr neben ihm in Lichtenau die Ausübung
des Handwerks erlaubt werde gegen jährliche Erstattung von 1 (|- -

Alle übrigen Handwerke der gesamten Grafschaft Hanau-Lichtenberg bildeten
jeweils eine Zunft und erhielten durch Graf Joh. Reinhard I. (1599—1625) und
seine Nachfolger ihre Ordnungen4). Es waren die Zünfte der Metzger und Bäcker,
die Schneiderzunft, die Schuhmacherzunft, die Zunft der Schmiede und Wagner, die
Schreiner-, Kübler- und Küferzunft, die Seilerzunft, die Hafnerzunft, die Maurerund
Zimmerleutezunft, die Müllerzunft und die Zunft der Barbiere, d. s. die
Wundärzte oder Chirurgen (nicht Bader). Glaser, Maler, Sattler und Färber
kamen ihrer geringen Zahl wegen nicht zur Zunftbildung. Zunftort war Buchsweiler
. Verdingung und Lossprechung eines Lehrjungen geschah im 17. Jahrhundert
laut Kontraktprotokollen des Stabes Bischofsheim vor dem Gerichts- oder Stadtschreiber
im Beisein von Zeugen.

4) Die ersten Ordnungen dieser Handwerkerzünfte der Grafschaft Hanau-Lichtenberg dürften in den
Akten von Buchsweiler im Bezirksarchiv Straßburg zu finden sein.

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