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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 238
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Die Bäcker sollen unter sich abwechseln im Backen, außer Sonn- und Feier- auch Markttagen
.

Die gebrühten Brezeln (Fastenbrezeln) dürfen erst auf Ansage des Zunftmeisters gebacken
werden und nicht über 14 Tage nach Ostern.

Keiner soll an andern Orten außer seinem Haus und bei der Laube auf dem Markt
feil halten8). Kein Bäcker soll den Wirten Brot ins Haus tragen bei 15 ß.

Kein Brot feilhalten, das über zwei Tage alt, sondern zu Hause behalten und auf
besonderes Begehren zwei Kreuzerbrote für 3 Jj geben. Dreingabe bei einem Schilling ein
Kreuzerbrot, aber nicht bei Schwarzbrot.

Den Wirten ist nur erlaubt, das Brot für ihre Haushaltungen zu backen, was sie ihren
Gästen vorsetzen, sollen sie bei den eingesessenen Bäckern erkaufen bei Strafe 1 fl.

Auf Jahrmärkten und Meßtagen dürfen nach Herkommen auch fremde Bäcker Brot
feilhalten. Fremden Lebküchlern ist das Feilhalten oder Hausieren mit Lebkuchen außer
auf Jahrmärkten ohne vorherige Abfindung mit der Zunft verboten bei 3 fl.

Brotschauer- und Taxordnung 1691. Die Schauer sollen die Backwaren jeweils schätzen.

Zunfttag 1740 auf Dienstag nach der Osterwoche in der Herberge zur „Krone".

Eine Erneuerung der Metzgerzunftordnung der gesamten Grafschaft geschah
1698 durch Graf Joh. Reinhard III. von Hanau; bestätigt für die in beiden
Ämtern ansässigen Meister des Metzgerhandwerks 1744 durch Erbprinz Ludwig
zu Hessen. Zunfttag 1740 auf Fastnacht in der „Blume".

Vom Zunftrecht: Ein Meister soll nach erlangtem Bürgerrecht der Zunft schwören. Eines
Zunftbruders Sohn zahlt 3 Reichstaler in die Lade neben 6 Maß Wein und Brot den
anwesenden Meistern, ein Fremder 6 Reichstaler Meistergeld, einen ledernen Feuereimer
neben 8 Maß Wein und Brot. Heiratet er die Tochter oder Witwe eines Zunftbruders,
zahlt er die Hälfte.

Von der Meisterschaft: Zunfttag auf Fastnacht. Auflagegeld 7 ß 6 Jj. Sollen der Fleischschauerordnung
nach leben und zu dem geschätzten Preis verkaufen. Lehrzeit 3 Jahre,
eines Meisters Sohn 2. Wanderzeit: Ein Fremder 3, ein Meistersohn 2 Jahre. Bei der Einschreibung
in die Zunft soll der Lehrjunge dem Handwerk 4 fl. 5 ß zu verzehren geben
neben 5 ß Einschreibgebühr; bei der Ledigsprechung sind vom Jungen 1 fl. 5 ß, vom
Meister aber 3 fl. den anwesenden Meistern zu erlegen, davon beide Male 7 ß 6 ^ in
die Lade gelegt werden. Keiner, so unehrlich geboren oder sich mit einer verschrienen
Weibsperson verheiratet, soll in die Zunft aufgenommen werden.

Von den Knechten: Kein Meister darf einen Metzgerknecht ohne ehrlichen Lehrbrief
und Abschied annehmen; kein gedingter Knecht darf seinen Meister ohne rechtmäßige
Ursache verlassen. Kein Metzgerknecht soll ohne Erlaubnis über die Zeit aus dem Hause
bleiben, im Sommer um 10 Uhr, Winters 9 Uhr bei 5 ß. Rügt es der Meister nicht, soll
er die Strafe erlegen.

Von den Lehrjungen: Der Meister soll den Lehrjungen zur Gottesfurcht und allem
Guten anhalten; der Junge hingegen soll seinem Lehrmeister, dessen Frau und anderen
Vorgesetzten in allen ehrbaren Dingen gehorsam, getreu und willig sein, dem Handwerk
mit Eifer und Fleiß obliegen, nicht ohne Erlaubnis aus dem Haus gehen, viel weniger
über Nacht ausbleiben, auch die Kirche besuchen, dem nachzukommen, Meister und Junge
mit Hand und Mund versprechen sollen.

Vom Vieheinkauf: Einem Metzger, der seine Zahlungen nicht leisten kann, soll das
Handwerk verboten sein. Kein Metzger soll ungesundes Vieh, das die Schau nicht erleiden
mag, wissentlich einkaufen bei 10 fl. Strafe. Kälber und Geißen dürfen nicht unter 14
Tagen alt sein.

Vom Fleischverkauf: Die Gewichte sollen jährlich viermal visitiert werden. Beim Auswiegen
soll man den Daumen nicht auf der Waage liegen haben bei 6 fl.

6) Bäcker und Metzger verkauften unter den Lauben des Rathauses.

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