http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0241
Artikel 54: „Als sich auch bißhero zugetragen, daß die Metzger ihre Fleischbänkh und
Stand so gar nicht sauber gehalten, also daß das ausgehauene Fleisch allerhand Unrath
an sich gezogen, alß wollen wir, daß hienführo alle Metzger, die Fleisch aushauen, ihre
Bänkh und Stand wöchentlich zweymahl säubern sollen, auch den Unrath umb die Bänkh
fleißig wegfegen und schaufeln bey Straff 3 fl."
Welcher Meister, Knecht oder Frau stinkend Wasser von Eingeweiden unter die Metzig
oder auf die Straße schüttet, bessert 5 ß.
Ohne vorherige Schau und Schätzung kein Fleisch verkaufen bei 3 fl. Strafe. Vor dem
Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen ist das Schlachten verboten. Kein Metzger soll
etwas Fleisch zu Haus, sondern unter öffentlicher Metzig auf den Bänken um den geschätzten
Preis verkaufen. Fremden Metzgern ist der Verkauf verboten, es wäre denn
kein Metzger vorhanden.
An Hochzeiten und Markttagen sollen die Wirte nicht schlachten, sondern das Fleisch
bei der Meisterschaft einkaufen. Kein Fleisch heimlicherweise in andere Orte verführen
bei 6 fl.
Die Metzger sollen sich untereinander vergleichen, daß kein Mangel an frischem Fleisch
entsteht, im Sommer um 6 Uhr, zur Winterszeit um 8 Uhr und nachmittags um 1 Uhr
aushauen, damit männiglich sich darnach richten kann bei 1 fl. Strafe.
Die Metzger sollen den einheimischen Grempen das Unschlitt nicht vorenthalten (Seifensieder
, Lichterzieher).
Wer nicht in der Zunft, darf das Handwerk nicht ausüben. Häufige Beschwerden der
Metzgermeister.
Zunfttag auf Fastnacht in der „Blume" (1740).
Erneuert für die in beiden Ämtern ansässigen Meister des Metzgerhandwerks
durch Erbprinz Ludwig 1747.
Der Zimmerleute- und Maurerzunft beider Ämter erteilte die Vormundschaftliche
Regierung in Bischofsheim 1671 eine Ordnung. Zunfttag 1740 auf Montag
nach Trinitatis im „Rappen". Die Erneuerung der Zunftartikel der Schmiede- und
Wagnerzunft (Vereinigte Huf- und Nagelschmiede, Schlosser und Wagner) beider
Ämter unternahm Erbprinz Ludwig 1745.
Einkauf in die Zunft: Ein Meisterssohn 3 fl., ein Einheimischer 4 fl., ein Ausländischer
6 fl.
Vergleich zwischen Hufschmieden und Schlossern: Letztere sind befugt, Türen
und Läden anzuschlagen, Ofen- und Kamineisen, Gitter und dgl. zu fertigen; die
Hufschmiede dagegen dürfen alle Hufeisen, Waffen, Ackergeräte, Beschlagen der
Räder usw. vornehmen. Beschlagen der Kutschen steht beiden zu.
Etliche Artikel, die Nagelschmiede belangend: Lehrzeit 3 Jahre und 25 fl. Lehrgeld
oder 4 Jahre. Soll die fertige Ware nur zu Hause oder auf offenem Markte
feilbieten.
Zunfttag auf 1. Mai im „Rappen".
Erneuerung der Schreiner-, Kühler- und Küferzunftordnung durch Erbprinz
Ludwig 1745: 15 Meister in beiden Ämtern. Zunfttag gegen Martini. Die Seilerzunft
vereinigte die ganze Grafschaft. Erst 1764 lösten sich die Meister des Seilerhandwerks
beider Ämter von der Zunft im Elsaß und schlössen sich den Webern
an. Zunfttag und Kasse gemeinschaftlich mit denselben. Der Hafnerzunft der Grafschaft
erteilte Graf Friedrich Casimir 1662 die Zunftartikel. Auf Ansuchen wurde
dem Hafner zu Lichtenau 1738 eine Geschirrniederlage an anderen Orten ge-
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