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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 242
(PDF, 62 MB)
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Eides und bei Vermeidung ernstlicher Bestrafung an ihren Heilungen keine Gefährde
brauchen.

Art. 57. Wenn ein Barbiergeselle in seiner Wanderschaft wissentlich bei einem Bader
Dienst nehmen würde, der mag alsdann in unseren Landen wohl vor ein Bader, aber vor
kein Barbierer mehr gehalten werden.

Art. 68 Taxordnung für Kuren: Einen Armbruch mit einer Röhre zu heilen 6 fl., mit
beiden Röhren 12 fl., Beinbruch bei alten Leuten, so nicht offen ist 18 fl., bei Kindern
12 fl., Schlütz und Brüch nach den Wochen zu rechnen, wöchentlich 1 fl., gemeine Verrenkung
, so das Glied auseinander 6 fl., Ellbogen- und Knieverrenkungen 6 fl., Verrenkung
der Hüfte, so wohl kurieret 18 fl., so nicht kurieret die Hälfte, Verrenkungen
der Schulter oder so eine Achsel aus ist 6 fl., Fleischwunden zu heilen 1 bis 4 fl., große Verletzungen
der Nerven und Luftadern 6 fl., Hauptwunden mit Verletzung der Hirnschale
10 fl. usw. Glieder ablösen am Arm 18 fl., Schenkel samt der Kur 24 fl. So der Patient
stirbt, gibt man die Hälfte. Bei den gar Armen sollen sie sich mit wenigem begnügen.

Wegen Eingriff in die Zunftrechte erhob Chirurgus Rippmann zu Kork Beschwerde
wider den beurlaubten Grenadier vom 2. Bataillon in Darmstadt, Michel
Richert in Odelshofen, der wie ein privilegierter Barbierer mit dem Bartbecken
im Gericht Kork von Haus zu Haus laufe, rasiere und Haare schneide, dazu in
seiner Heimat Odelshofen eine ordentliche Barbierstube halte. Denn Oberamtmann
Kappler in Bischofsheim hatte dem Soldaten, der ohne vermögende Eltern war
und im Urlaub keinen Sold bezog, auch in den vier Ortschaften des Korker Gerichts
nur ein Chirurgus tätig und das Haarschneiden nicht zünftig war, zu seiner
ehrlichen Ernährung unterm 23. Juni 1800 die gnädigste Erlaubnis des Landgrafen
erwirkt, weshalb Rippmanns Ansuchen als „unstatthaft" scharf verwiesen wurde
(Amt Bischofsheim Konv. 11).

Ein vernichtendes Urteil über die Tätigkeit der Barbiere fällte Amtmann Exter,
Kork: Ihr Pfuschen befördere nicht wenige Menschen ins Grab, die bei vernünftiger
Behandlung leicht gerettet werden könnten. Darum ersuchte er unterm
24. Mai 1795 um Anstellung eines geschickten Arztes in seinem Amte als einer
wahren Wohltat. Zur Förderung des Heilwesens ging die Regierung längst darauf
hinaus, den handwerklichen Barbier und Chirurgus durch den studierten Medicus
zu ersetzen. In Lichtenau, wo seit 1715 eine Apotheke die Amtsuntertanen bei
der weiten Entfernung von Straßburg mit den nötigen Arzneien gebührend versah
, praktizierte neben zwei Barbierstuben ein Arzt, seit 1752 Dr. Casselmann.
Der aus Buchsweiler geflüchtete Landesphysikus Dr. Huhn nahm 1793 seinen Sitz
in Bischofsheim. Da die Barbiere häufig gegen Artikel 22 der Zunftordnung verstießen
, die Patienten trotz der Anwesenheit praktischer Ärzte auch innerlich behandelten
und Rezepte verschrieben, wurde den Chirurgis beider Ämter 1795 alles
innerliche Praktizieren bei 30 Reichstalern Strafe verboten. Daher klagte Chirurgus
Wetzel 1801 in Bischofsheim, seit Anstellung eines Doktors im Orte sähe er
sich außerstande, den nötigen Unterhalt für seine Familie und für sich zu erwerben
.

Da durch den Tod der Chirurgen Roos und Dietrich beide Lichtenauer Barbierstuben
eingingen, das Gericht mit seinen fünf Ortschaften aber eines rechtschaffenen
und erfahrenen Chirurgi bedurfte, wurde die erledigte Barbierstube zur Bewerbung
bekanntgegeben und Dr. medicinae et chirurgiae Ludwig Kobelt, einem Sohn des

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