Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 25
(PDF, 74 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1969/0027
ausgestellt worden sein. Durch diesen Vertrag ist das gesamte BFL nunmehr vertragsmäßig
in Straßburger Besitz übergegangen.

b) Der südliche Teil des BFL

Gehen wir hier zunächst zur Darlegung der verblüffenden Weiterentwicklung
im Südteil dieses Großlehens. Es war der Verwaltungsbereich, der zur Burg Mahlberg
gehörte. Sie war der Träger der zugehörigen Hoheitsrechte. Mit dem Besitz
dieser Burg waren alle Herrschaftsrechte über das zugehörige Land verbunden38).
Es heißt gewöhnlich nur: „die Burg Mahlberg und deren Zugehörungen Mahlberg
und Kippenheim mit dem Riedgang", oder vor allem in den erzählenden Quellen
einfach nur „Mahlberg", wozu trotzdem jedesmal das gesamte abhängige Land
mitzudenken ist. Dadurch bekommen die in den Quellen angeführten Verhältnisse
gleich ein anschaulicheres Gesicht.

Eine wichtige Einschränkung erfuhren die Gesamtrechte über diesen weiten
Bereich durch die Abtrennung der Immunitätsbezirke der Reichsabteien Schuttern
und Gengenbach in Kippenheim, Allmannsweier mit dem dortigen Höfen, Kürzell
mit Valtolzweiler, Ottenweiler, Schutterzell, Ichenheim, Dundenheim, Altenheim,
Ruogerswiler, Friesenheim, Schuttern, Heiligenzell, Oberweier und Oberschopfheim39
). Über diese Immunitätsbezirke gab man die Hochgerichts- und Schirm-
vogtei über die Grundherrschaftsbezirke der Abteien Gengenbach und Schuttern
gerne als Ergänzung und Anhängsel an das landesherrliche BFL40) aus. Der Inhalt
dieser Lehen war verschiedenartig. Durch die spätere Aussonderung einzelner
Curienbezirke wurden die Vogteilehen weiter eingeschränkt.

In der Zeit vor 1007 war die Burg Mahlberg der Sitz des königlichen Oberbeamten
für den Südbezirk, wo ein Obergericht gehalten wurde. Der Herr der
Burg übte die Gerichtsrechte aus und verwaltete die obere Landesherrlichkeit mit
Gebot und Verbot, Geleit, Zoll und dem Besteuerungsrecht über den abhängigen,
oben im einzelnen benannten Bezirk mit vielen neueren Ausbausiedlungen durch
die Kolonisierungstätigkeit der genannten zwei Klöster.

Das bis dahin noch immer geschlossene BFL stellte nicht nur einen sehr umfangreichen
, sondern auch äußerst begehrenswerten Landbesitz dar. Ein „Lehenskäufer
", wie man gewöhnlich sagte, mußte für dieses Gesamtlehen auch eine gewaltige
Taxe bezahlen. Im 13. Jahrhundert ist sie mit 4000 Mark Silber festzustellen41
). Die Zahlungsbedingungen, die uns über den Kauf von 1263 bekannt
sind, waren nicht leicht einzuhalten, denn die Summe war in vier jährlichen Raten
von je 1000 Mark zu begleichen und durch harte, zeitübliche Strafbestimmungen
gesichert. Bamberg mußte sich schon gut vorsehen. Eine solche Summe konnte nur
ein größerer Landbesitzer aufbringen.

Allein die Kriegsfolgekosten des Waltherischen Krieges belasteten das Bistum
Straßburg ungewöhnlich stark. In diesem Zusammenhang kam es zu einer uns

38) Die Ortenau 1964, 79 ff.

39) Siehe Die Ortenau 1962, 144 ff.; 1965, 134 und 151 f.

40) Siehe weiter oben. Die Ortenau 1961, 93 f.

41) RegBiStr. II, Nr. 1741.

25


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1969/0027