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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 29
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1969/0031
Offenburg befand sich ja noch immer die straßburgische Hauptkurie als Verwaltungszentrum
des Domkapitels. An diesem Verhältnis hat sich bis zur Wahl
Rudolfs von Habsburg zum Deutschen König nichts geändert. Bischof Konrad III.
(1273—1299) stand (anders als seine Vorgänger) zu Rudolf von Habsburg in
freundschaftlichster Verbindung. Schon bald nach der Königskrönung kam es am
23. Februar 1274 zu einer Vereinbarung zwischen den beiden47). Darin ist jedoch
Offenburg nicht erwähnt. M. Krebs hat sicher recht, wenn er glaubt, daß der
Vertrag von 1274 nur die Punkte aufzählt, an denen gegenüber den Abmachungen
von 1236 eine Veränderung eingetreten ist, die andern jedoch nicht. Da also
Offenburg nicht genannt ist, galten die Verhältnisse seit 1236 für Offenburg
weiter, d. h. das Offenburger Lehen blieb auch künftig Reichsgut und wurde jetzt
wieder in die Verwaltung des Königs zurückgegeben. Unter König Rudolf war
Offenburg auch tatsächlich unbestritten Reichsstadt, welche Reichssteuer bezahlte48
) und der Fürsorge des königlichen Vogts Hartmann von Baldeck unterstand49
). Auch König Adolf erscheint als ungestörter Herr von Offenburg50).

Wenn M. Krebs aber weiter meint, „ein gleiches wird man wohl unbedenklich
für die Nachbarorte annehmen dürfen", wie schon O. Redlich glaubte51), so gilt
dies nur mit der Einschränkung auf den an sich kleinen Umfang des Offenburger
Lehens (Elgersweier, Ortenberg-Dorf, Käfersberg, Fessenbach, Zell, Weierbach,
Rammersweier, Bohlsbach, Bühl bei Offenburg, Waltersweier und wohl auch
Weier und Griesheim52), nicht dagegen von der Burg Ortenberg und dem an
deren Fuß gelegenen Dorf Dattenweiler, die zum BFL zählten.

Indessen war das Offenburger Lehen zweiteilig: 1. die Reichsstadt für sich,
2. das zugehörige ländliche Lehen drum herum. Beide hatten eine verschiedene
Verfassung und bildeten deshalb zwei getrennte Reichs-Verwaltungsbezirke. Beide
hatten auch verschiedene politische Schicksale. Die Reichsstadt war gemäß ihren
Stadtrechten eigenständig und selbständig. Von der Reichsgewalt war sie nur insoweit
abhängig, als sie ihre Reichssteuer an den König zu leisten hatte, ferner
durch die noch aus alten Zeiten stehen gebliebene Schirmherrschaft des Königs
bzw. seines Landvogts, und außerdem wurde der Schultheiß vom Reich ernannt53).
Aus der Zeit Rudolfs von Habsburg kennen wir den schon genannten Hartmann
von Baldeck als den Schirmvogt.

Anders stand es mit seinem ländlichen Bereich. Dieser bildete einen für sich
bestehenden Verwaltungs- und Gerichtsbezirk, eine vollgültige Herrschaft des
Reichslandvogts samt allen Herrschaftsrechten mit Gebot, Verbot, Geleit, Zoll,
Besteuerung usw. Der Landvogt war zugleich der Schirmvogt über die gengen-

47) M. Krebs, Ein unbekannter Vertrag Rudolfs von Habsburg mit dem Straßburger Bischof Konrad III.
vom Jahr 1274, Neues Archiv 46, 1926, 515 ff.

48) Böhmer-Redlich 2251.
4») Böhmer-Redlich 2516.

50) Siehe die in Offenburg ausgestellten Urkunden Adolfs vom 6. 8. 1297 und 3. 9. 1297; Böhmer
Reg.Nrn. 167, 168, 361, 367.

51) Neues Archiv 46, 1926, 525.

52) Siehe Die Ortenau 1968, S. 127, 134.

53) Die Ortenau 1960, 151.

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