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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 48
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dann Arbeitserlaubnis bekommen, wenn die „einverleibten Meister" ohnedies Arbeit
genug hatten und nicht zu einem solch geringen Preis arbeiten wollten wie
der Fremde. Dieser hatte jedoch den zehnten Pfennig seines Lohnes halb an die
Zunft und halb an die Herrschaft abzugeben. Empfohlen wurde, möglichst billig
zu arbeiten, so daß der Handwerker, aber auch die auftraggebenden Untertanen
ihr „ehrliches Brot" haben. Hielt ein Meister den mit dem Bauherrn ausgehandelten
Bauvertrag nicht ein, und entstanden dadurch mehr Kosten wie abgemacht, so
wurde der Bau von der Zunft besichtigt „und gebührender Abtrag beschehen".
Die Löhne wurden durch den Zunftmeister überwacht und geregelt. Wenn ein
gutes Jahr war, in dem die Ernten reich ausfielen, waren dem Meister für die
langen Sommertage — von Petri-Stuhlfeier bis Gallus — täglich fünf Schillinge
zu zahlen. Dem Gesellen aber standen 4 Schilling 4 Pfennig und dem Lehrling
3 Schillinge zu. Den Winter über — von Gallus bis Petri-Stuhlfeier — bekam
der Meister 3 Schilling 8 Pfennig, der Geselle drei und der Lehrling zwei Schilling
. In einem unfruchtbaren Jahr mußte sich der Handwerksmann mit dem Bauherrn
über einen geringeren Lohn einigen.

Den Maurern war streng untersagt, Steinhauerwerkzeug zu führen, widrigenfalls
hatten sie mit dem Entzug der Unternehmererlaubnis zu rechnen. Die Steinhauer
durften Maurerarbeiten jederzeit ausführen.

Stadt Mahlberg, in der Mitte der Schloßhügel, im Hinlergrund Kippenheim mit der B 3.


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