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tern herziehenden Graben. Auch dies setzte dem Streit kein Ende; er dauerte noch
über Jahre hin, und erst 1790 kam es zu einer Art Friedensschluß, bei dem die
Rechte und Pflichten der Waldgenossen noch einmal gründlich überprüft und ihre
Beachtung jedem Waldgenossen aufs schärfste anbefohlen wurde.
Mit der Aufhebung des Klosters Schuttern war dann eine neue Situation entstanden
. Jetzt konnte man an eine Auflösung der alten Zwangsgemeinschaft der
Waldgenossen denken. Der Friesenheimer Hochwald, ein Waldgebiet von 4454
Morgen, das „gegen Morgen an der Gengenbacher und Biberacher Grenze, gegen
Mittag an der Lahrer und Geroldsecker Grenze, gegen Abend an den Feldern und
Bannen von Heiligenzell, Oberweier und Oberschopfheim und gegen Mitternacht
an den Grenzen von Oberschopfheim, Niederschopfheim und Diersburg liegt",
sollte unter die bisherigen Waldgenossen geteilt werden. Als Richtlinien, nach
denen die Teilung vorzunehmen war, dienten die bisherigen Gabholzlisten, aus
denen die sog. Waldaktien ermittelt wurden. Friesenheim stand dabei mit 211,5
Aktienanteilen an erster Stelle. Es folgten Schuttern, Oberweier, Heiligenzell. Ein
Achtel sollte der Herrschaft, d. h. dem badischen Staat, zufallen, der dafür die
Unterhaltung verschiedener öffentlicher Gebäude in den Gemeinden Schuttern,
Friesenheim und Oberweier übernahm.
An Friesenheim kam schließlich ein Waldgebiet von 1669 Morgen, 141 Ruten.
Die Grenzen dieses Gebietes wurden folgendermaßen festgelegt: „Der Friesenheimer
Waldanteil beginnt an der rechten Seite des Oberweierer Baches, zieht sich
an der Oberschopfheimer Grenze entlang bis zum Stein Nr. 41, sodann entlang
des Diersburger Gemeindewaldes bis Stein 92, von da durch die Kräuterhalden
bis auf des Anton Becken Hof zum Stein 101, weiter bis auf die Geroldsecker
Grenze zum Stein 127, von da dem Wald der Herren von Röder nach bis auf den
Dobelbrunnen, von da durch die Rehlis Gräben in das Oberweierer Tal. Diesem
Tal nach bis zum Stein 81, dann der Oberweierer Gemarkung nach bis zum
Stein 101 an der Oberschopfheimer Grenze."
Bei der Holzberechnung stellte sich dann heraus, daß der Ort mit dem Baumbestand
auf dieser Fläche einen zu hohen Wert erhalten hatte. Er mußte sich daher
zu einer Ausgleichszahlung von 97 941 Gulden 56 Kreutzer verstehen. Wie dem
auch sei, die Friesenheimer waren jetzt richtige Waldbesitzer geworden und konnten
von nun an mit Recht von „ihrem" Wald reden.
Bleibt hinzuzufügen, daß es in der folgenden Zeit noch einmal zu einem Waldproblem
kam. Es entstand aus gewissen Schwierigkeiten bei der Abfuhr des Holzes
aus dem Waldstück beim hinteren Gießenhof. Die Holzfuhrwerke mußten hier
zwangsläufig den sog. Gießenweg benutzen, aber dies war ein Privatweg, der zum
Gießenhof gehörte, dessen Besitzer damals Graf Fugger von Kirchheim-Hoheneck
war. 1864 ließ der Graf durch seinen Rechtsanwalt Spreter Einspruch gegen die
Benutzung dieses Weges erheben. Dies führte zu einem längeren Rechtsstreit. Er
endete 1865 mit einem Vergleich, der eine Mithilfe der beklagten Gemeinde bei
der Instandsetzung und Unterhaltung des Weges und eine Entschädigung bei ange-
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