http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1969/0205
Das „Eblis gut" vor Frohnau, Gemarkung Einbach, jetzt Untererhof genannt. Aulber (II.) hatte den Hof
im Jahre 1426 gekauft, Aulber (III.) und sein Sohn Diepold verkauften ihn 1460 an den Haslacher Bürger
Ludwig Kälblin. Aufn.: H. Fauti
(Teufelsberg, Oberwolfach) und die Lehen des Claus Äblys und des Kienasts „in dem
Fronow" (Frohnau, Gem. Einbach bei Hausach). Die Marschalk hatten diese Güter von
den Hohengeroldseckern als Lehen besessen. Diese gaben zu diesem Verkauf am 24. Oktober
1426 ihre Zustimmung.
Auch mit den Herren von Hornberg trat Aulber wegen dem Erwerb von Lehnsgütern
wieder in Verbindung. Konrad von Hornberg bestätigte am 23. April 1428, daß er an
den von Gippichen 7 Pfund Pfennige und 2 Viertel Hafer von seinen Gütern zu Sulzbach
(bei Gutach) und in Gutach verkauft habe.
Aulber erhielt im November 1437 von Junker Diebolt die durch das Ableben des
Claus Marschalk ledig gewordenen Güter im Hauserbach, nämlich den Hof „zu dem
Ödenbrunnen", der jährlich 10 Schilling Pfennig, 2 Viertel Hafer und 2 Hühner als Gült gab,
und des „Salmen Gut", das 15 Schilling gültete. Beide Höfe waren drittel- und fallbar
und mit Gericht und Tagwerken belastet.
Rudolf von Schnellingen, der Bruder von Frau Klara, Ehefrau des Aulber, war um die
Jahre 1440/1441 gestorben. Er hatte durch eine schriftliche Verfügung seine Schwester
Klara als Alleinerbin von allen Gütern eingesetzt, die er von seinem Vater und seiner
Mutter im Stab und Gericht von Haslach geerbt hatte, wenn er ohne Leibeserben sterben
sollte. Dieser Fall war nun eingetreten. Rudolfs Ehefrau Dorothea Hummelin von Staufenberg
erhob Einspruch gegen dieses testamentarische Vermächtnis. Sie war nach dem Tode
ihres Mannes, ihre Ehe war kinderlos geblieben, nach Offenburg gezogen (1441) und war
dort Bürgerin geworden. Das Gericht in Freiburg, das in dieser Sache offenbar von Frau
Dorothea angerufen wurde, entschied aber aufgrund von Rudolfs Verfügung, daß Frau
Klara und ihr Mann Aulber alle hinterlassenen Güter, liegende und fahrende, Nutzen und
Briefschaften rechtmäßig übernehmen und damit wie mit ihrem sonstigen Eigengut schalten
und walten könnten. Mit diesem Entscheid fand sich aber Frau Dorothea nicht ab. Nun
erhob Aulber im Namen seiner Frau Klara bei dem Gericht zu Haslach Klage gegen die
Erbansprüche seiner Schwägerin. Der Schultheiß und der Rat von Haslach bekannten sich
vor dem offenen Gericht zu dem Freiburger Urteilsspruch und bestätigten am 21. August
1441 die Rechtmäßigkeit der Erbschaft zugunsten von Frau Klara.
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