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bürge", 1309 „Schenckencelle die veste" genannt. Die Burg, sie wurde im Jahre 1534 von
Graf Wilhelm von Fürstenberg zerstört, stand auf einem von der Kinzig umflossenen
steilen Bergrücken, gesichert und geschützt. Zum Schutze der Untertanen im benachbarten
Dorf Schenkenzell diente der Burgfriede. Die Marksteine mit der Aufschrift „BVRG-
F RIT" machten jeden Vorübergehenden darauf aufmerksam, daß er hier die Grenze
eines herrschaftlichen Banngebietes überschritt, in welchem jedes Vergehen und Verbrechen
besonders hart bestraft wurde, da es als Anschlag auf den Frieden um die Burg galt.
Unübersehbar stand auf dem Galgenbühl das Blutgerüst, zur Warnung für jeden, der mit
unredlichen Absichten in das Gebiet des Burgfrieden kam.
Eine Beschreibung der Grenze des Burgfrieden zu Schenkenzell liegt aus dem Jahre 1493
vor. Sie begann bei der Kapelle (heute nicht mehr vorhanden, Käpellesfelsen) „im Brachen
Stein", zog sich oberhalb der Häuser des Klaus Schwartz und Lienhard Bühler „an Ristenacker
" (heute Gewann Ackerhof) zum „buhell" (Gewann Bühlhof, hier steht unser Stein
Nr. 5) hin und weiter „in Fliehten vnd in Echseistain" (Vor Eselbach). Hier wurde die
Kleine Kinzig überschritten. Weiter gings „auf den brugel" (Brühl) zur Rothhalde, durch
den Herrengrund und des „kirchherrn wiesen" zum „Dugenbrünlin" an der Großen
Kinzig. Südöstlich derselben verlief die Grenze durch die Wiedmen zum „Grinerstein"
(hier etwa Stein Nr. 12) in den Glücksgrund — in Rarhartswang — in den Restenberg —
in Galgenbühell — die steig hinauf" bis zur Wegbiegung und dann hinab in den Burgstall
(hier etwa Stein Nr. 16). Von hier zog die Grenze weiter hinab in den Tannengrund,
hinter „Simons huß" (Vor Tannengrund) durch und über die Kinzig hinüber zum „Brachen
Stein", in welchem sich der Kreis schloß.
Die Schenkenburg lag somit nicht innerhalb des Burgfrieden. Dieser umschloß im großen
und ganzen das heutige Baugebiet des Dorfes Schenkenzell, für dessen Sicherheit er ehemals
geschaffen wurde. Die Bewohner innerhalb des Burgfrieden hatten einst besondere
Vergünstigungen. Der Dorfmüller „in der bannmülin" war angehalten, jedem Bürger das
Getreide zu mahlen, wofür dieser den „multzer", eine Naturalienabgabe aus Mehl und
Kleie, dem Müller zu geben hatte als Mahllohn. Auch durfte jeder in der Großen und
Kleinen Kinzig innerhalb des Burgfrieden mit den Händen Fische fangen, soviel er zu
einer Mahlzeit benötigte. Dabei war die Verwendung von Angeln, Netz oder Reusen
verboten, auch durften aus solchen Fängen keine Fische verkauft werden.
So gab der Burgfriede den Bewohnern innerhalb seiner Grenzen neben dem Gefühl der
Sicherheit gleichermaßen noch die Möglichkeit, für das leibliche Wohl zu sorgen.
Von Schiltachs Schule
während des Dreißigjährigen Krieges
von Julius H a u t h
Am 15. Mai 1558 erließ Herzog Christoph (1515—1568) die von Württembergs
Reformator Johannes Brenz geschaffene „Große Kirchenordnung". Ein Teil davon
ist der Schulordnung gewidmet. Davon trägt ein Abschnitt die Überschrift „Von
Teutschen Schulen". Die Gemeinden wurden aufgefordert, „Teutsche Schulen" ein-
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