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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 266
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Im Rahmen dieser großangelegten Machtausweitung der Staufer verwundert es
nicht, daß dadurch auch das Hochstift Straßburg in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Mit unverblümter Deutlichkeit zeigt sich dies in einer Urkunde Bischof Heinrichs
II. vom Januar 122013), worin dieser von Verlusten und Verfolgungen
spricht, die überall seine Kirche bedrohen würden. Die Forschungen von J. Fritz,
die sich an die angeführte Urkunde anlehnen, haben ergeben, daß dem Hochstift
Straßburg zu diesem Zeitpunkt größere Gebietsteile in der Gegend von Molsheim
im Elsaß an die Staufer verlorengingen 14).

In seiner Bedrängnis erbat Bischof Heinrich II. von Veringen die Hilfe Papst
Honorius' III., der sich daraufhin bei Friedrich II. um die Einsetzung einer Schlichtungskommission
verwandte15). Der von dieser Kommission am 25. August 1221
ausgehandelte Vergleich enthält neben genauen Abgrenzungen der staufischen und
bischöflich-straßburgischen Besitzrechte im Elsaß für das rechtsrheinische Gebiet
folgende Bestimmungen16):

1. Der von Friedrich II. nach Mahlberg verlegte Markt ist wieder im bischöflichen
Ort Ettenheim abzuhalten.

2. Die volle Gerichtsbarkeit über die Bürger in den Gütern der Kirche von
Offenburg, die Herzog Berthold V. von Zähringen von der Straßburger Kirche
zu Lehen trug, verbleibt mit Ausnahme der an das Straßburger Domkapitel zu
entrichtenden Abgaben dem Kaiser und dessen Sohn.

Der junge Heinrich (VII.) bekräftigte seine Zustimmung zu diesem Vertragswerk
mit der Bitte an die in Mainz tagende Synode deutscher Bischöfe, die geistlichen
Fürsten sollten sich in einem Brief an den Kaiser für die Bestätigung des
abgeschlossenen Vertrages einsetzen17).

Trotz eines solchen ihm zugesandten Schreibens scheint der Kaiser dem Abkommen seine
Zustimmung versagt zu haben, einmal weil sich weder eine kaiserliche Bestätigungsurkunde
noch ein diesbezüglicher Hinweis auffinden läßt, zum andern, weil der Nachfolger Heinrichs
II. von Straßburg, Bischof Berthold I. von Teck, einen neuen Vorstoß zur Regelung
der strittigen Besitzfragen unternahm. Ergebnis seiner Bemühungen war das unter Vorbehalt
der kaiserlichen Zustimmung entstandene Abkommen vom 5. Mai 1223 18).

Diese Bestimmungen über die Besitzteilung sind die gleichen geblieben wie die vom
25. August 1221. Eine Änderung sieht der Vergleich nur insofern vor, als anstatt der

die Reichslehen der Zähringer ein und förderte darüber hinaus den Gegensatz zwischen beiden bei der
Aufteilung des zähringischen Allodgutcs. (K. S. Bader, Der deutsche Südwesten in seiner territorialstaatlichen
Entwicklung. Stuttgart 1950, S. 40 f.) Dazu ließ er sich im Jahr 1225 auch die bambergischen Kirchenlehen
im Kinzigtal, die er bereits 1218 in Besitz genommen hatte, für 4000 Mark Silber übertragen (J. F. Böhmer-
J. Ficker, RI VI Nr. 1576. Siehe auch: Ortenau 34 [1954] S. 105).

13) ReBiStr. II Nr. 854. Druckort: D. Schöpflin, Als. dipl. I Nr. 419 S. 341/342.

14) J. Fritz, Das Territorium des Bistums Straßburg um die Mitte des 14. Jahrhunderts und seine Geschichte
. Kothen 1885, S. 68.

15) Dies ist ersichtlich aus dem Vertrag vom 25. August 1221 (Str. UB I Nr. 189 S. 152). Näheres dazu
unten.

16) ReBiStr. II Nr. 868, Druckort: Lückenhaft bei D. Schöpflin, Als. dipl. I Nr. 427 S. 347.

17) Der Brief ist gedruckt in: Ph. A. Grandidier, Oeuvres historiques inedites III (1865), hg. von: L. W.
Ravenez u. J. Liblin, Nr. 294 S. 304/305.

18) J. F. Böhmer - J. Ficker, RI VI Nr. 3890. ReBiStr. II Nr. 886, Drudtort: D. Schöpflin, Als. dipl. I
Nr. 432 S. 350.

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