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Im Frühjahr 1504 entzog Kaiser Maximilian dem Pfalzgrafen Ruprecht, der
sich mit dem Herrscher überkreuzt hatte, seinen hälftigen Anteil an der Pfandschaft
Ortenau und übertrug ihn am 7. August desselben Jahres den Grafen von
Fürstenberg67).
Während die fürstenbergische Pfandschaftshälfte bereits am 13. Februar 1551
durch Erzherzog Ferdinand I. eingelöst wurde6*), konnten die Straßburger
Bischöfe ihr Anrecht am andern Teil der Pfandschaft bis ins Jahr 1557 behaupten.
Dieser Ablösung vorausgegangen waren Streitigkeiten zwischen dem König aus
dem Hause Habsburg und Bischof Erasmus von Straßburg über die Art der Ablösung
und die Höhe der an das Straßburger Stift zu zahlenden Ablösungssumme69
). Die Vermittlertätigkeit Bischof Rudolfs von Speyer führte dazu, daß
man sich am 5. April 1557 über die strittigen Fragen einigte70). Bischof Erasmus
erhielt von König Ferdinand 20 000 Gulden ausbezahlt, woraufhin er und das
Straßburger Domkapitel am 23. Juni 1557 die Untertanen des Reichs in der
Landvogtei Ortenau von den ihnen als Pfandherren geschworenen Eiden und Gelübden
entbanden71).
3. Erwerb von Gütern, Einkünften und Rechten im Sasbacb-, Acher- und
Renchtal
Die früheste Erwerbung, die zugleich den besitzrechtlichen Kern im nachmalig
größten rechtsrheinischen Territorium der Bischöfe von Straßburg abgab, war der
ULmer Dinghof mit der Burg, welche der kinderlose fränkische Adlige Siegfried
am 7. Oktober 1070 der Straßburger Marienkirche schenkte72).
Zu dieser Besitzübertragung hatte der Adlige sich unter der Bedingung bereiterklärt
, daß er u. a. das dargebrachte Erbgut in der Gaugrafschaft Ortenau für den
Rest seines Lebens als Lehen zurückerhalte, jedoch ohne Verpflichtung zum Kriegsdienst
.
Über Größe und geographische Streuung dieses dem Hochstift Straßburg überantworteten
Besitztums gibt die Schenkungsurkunde keinen festen Anhaltspunkt,
da sie als Zubehör des Ulmer Gutes und der Ullemburg lediglich unfreies Gesinde,
Kirchenzehnten, Wälder, Felder, Wiesen, Weiden, Wege, ungerodetes Gelände,
Gewässer mit Fischfangrechten und grundherrliche Einkünfte nennt.
Ein derartiger Sachverhalt zwingt uns, spätere Aufzeichnungen heranzuziehen, um
eine ungefähre Vorstellung vom Ausmaß der Schenkung vermitteln zu können.
Es sind dies das Urbar Bischof Bertholds II. vom Jahr 1346 und das wohl zu
gleicher Zeit angelegte Register bischöflich-straßburgischer Lehnsleute73).
67) FUß IV Nr. 365 S. 343.
68) Mitteilungen aus dem fürstlich fürstenbergischen Archiv I (1894) Nr. 657 und 749. Vgl. Ortenau 34
(1954) S. 120.
«9) GLA 33/51: Pfandschaft (22. Oktober 1556).
70) Ebenda.
71) GLA 33/51: Pfandschaft. GLA 31/6: Pfandschaft (5. April 1557, 24. Juni 1557).
72) D. Schöpflin, Als. dipl. I Nr. 221 S. 174/175.
73) Urbar: Arch. dep. G 377 fol. 50a—66b; Lehnsregister: ebenda fol. 79b—161a. In Unkenntnis dieser
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