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Mit der Gründung der Kapelle ging es doch nicht so rasch vorwärts, wie Rudolf
von Dellmensingen in der Urkunde von 1283 durchblicken ließ. Erst fünf Jahre
später (1288) konnte Bischof Konrad zusammen mit dem Domkapitel beurkunden,
daß der Testamentsvollstrecker Rudolf von Dellmensingen mit seiner Zustimmung
sowie des Archidiakons Johann von Erenberg, der Äbtissin von Eschau sowie des
Domkantors Heinrich von Lichtenberg, Rektors der Kirche von „Korke", die
Gründung und Ausstattung der Kapelle von Hausgereut nach dem Plane des
Domherrn Albert nun vollzogen hat, wobei die Bestimmung, daß der Rektor der
Kirche von Kork den Vikar für die Kapelle zu präsentieren hat, erneut in Erinnerung
gebracht wird19).
Wie es um die Rechtsverhältnisse in der nun mit eigener Kapelle versehenen
Filiale Hausgereut - Holzhausen bestellt war, sei kurz erläutert. Entscheidend
für den Charakter der Kapelle war das Recht auf einen Taufbrunnen. Dem
residierenden Vikar stand das Recht zu, außer der Taufe auch noch die sonstigen
Sakramente in seinem Seelsorgsbereich zu spenden. Da von einem Vorbehalt des
Begräbnisrechtes in der Urkunde von 1283 nicht die Rede ist, war ihm auch dieses
zu eigen, schon in Anbetracht der weiten Entfernung von Kork. Wohl hatte die
Filialkapelle von Hausgereut alle Pfarrechte, doch bedeutet dies noch keine vollständige
Lösung aus dem Pfarrverband der Mutterkirche. Dies tritt klar zutage in
der Bestimmung, daß die Filialen alljährlich an vier Festen prozessionsweise in
Kork zu erscheinen hatten, wobei noch zu taufende Kinder zwecks- Spendung der
Taufe mitzubringen waren. Beim Anhören der Messe fand jeweils ein Opfergang
statt, dessen Ertrag natürlich dem Pfarrektor zufiel20). Obendrein wird gemeldet,
daß nicht die Äbtissin von Eschau, sondern der Pfarrer der Mutterkirche von
Kork die Vikarstelle von Hausgereut zu besetzen hat.
In der päpstlichen Steuerliste von 1371 figuriert Hugesgerute mit einem Ple-
banus, der mit 2 sol, 4 d höher veranlagt ist als die Plebane von Offenburg, Bühl
(Amt Offenburg) und Oberachern21). Ob Hausgereut damals schon Vollpfarrei
war, bleibt doch fraglich.
Wie oben bereits berichtet wurde, waren es adelige Domherren von Straßburg,
welche die Pfarrei Kork besaßen: Albert von Dellmensingen (1250 und 1277
bezeugt) sowie Heinrich von Lichtenberg (1283, 1288). Dies waren jedoch nicht
residierende Pfarrer, welche die Pfründen nutzten und die Pfarrei rechtlich vertraten
, die Pflicht der Seelsorge jedoch einem geeigneten Vikar überließen, dem
ein ausreichender Unterhalt zu sichern war22).
Albert von Dellmensingen ist ein lehrreiches Beispiel dafür, wie Domherren jede billige
Gelegenheit fanden, ihr beträchtliches Einkommen aus dem Kanonikat noch um ein-
1») RegBStr II, 344 und 2235.
20) Belege dieser Art für Kirchen des Elsaß siehe Pfleger, Pfarrei, 127 f.
21 Vgl. Barth, Quellen, a. a. O., in: AEA 2 (1947/1948), 117. Auf Seite 118 ist der Pleban von Korg
mit 4 sol. 4 d vermerkt. In der Steuerrolle des Bistums Straßburg von 1464, siehe Dacheux, a. a. O., S. 78,
steht Hugessgerut plebanus mit 6 sol. Dann noch angeführt: Hugesgerute 1496, 1504: Hugessgerite, 1542:
Hugssgcrüt, 1599: Hugesgerit.
Für Korcke rector 1464: 2 lib. 14 sol; 1496, 1504: Korck; 1542: Korch perpetuus vicarius, 1543: Korck,
ebenso 1599.
22) Zum Institut der nicht residierenden Pfarrer siehe Pfleger, Pfarrei, a. a. O., 191 ff.
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