Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 318
(PDF, 74 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1969/0320
eines Straßburger Bürgers. Straßb. Urk. VII, N. 341, zweite Anmerkung. In einem wind-
eckischen Urkundenverzeichnis von 1415 werden zwei Briefe erwähnt (ohne Datum):
Wie Herr Johannes von Windeck und Herr Sigelin von Mülnheim Missehelle hant gehabt
von der Reben und Güter wegen zu Kestenholz, ferner wie Hans von Windeck und
Sigelin von Mülnheim üblich und gütlich übereinkommen sind. Gertrud, des f Berthold
von Windeck Frau, war eine Tochter des Ritters Hans Kalb von Straßburg.

1344, Juni 7., und Juni 30. Sigelin von Mülnheim, ein Edelknecht von Straßburg,
zweiter Gatte der Gertrud von Windeck, und Johannes von Windeck, ein Edelknecht,
Sohn der Frau Gertrud und ihres ersten Mannes Berthold von Windeck, geben ihre Einwilligung
, daß genannte Frau Gertrud über ihre Gülten zu Iiienkirch, ihr Silbergeschirr
und ihre Kleider sowie über alles Besitztum verfügen dürfe. Es bestimmt Gertrud, daß
außer der genannten Habe noch 12 Pfund Straßb. Pfennig zu ihren Exequien (für das
Geläute, zu einer seidenen Fahne, zu Kerzen und anderes Notwendige) verwidmet werden
sollen. Straßb. Urkb. VII, N. 341. Anmerkung: Sigelin von Mülnheim hatte die
Witwe des Berthold von Windeck, Gertrud, 1324 geheiratet. Kindler von Knobloch,
Oberbad. Geschlechterbuch III, 147.

1344, November 27., Straßburg. Vor dem bischöflichen Hofgericht Urkunden Johannes
von Windecke, Ritter, und Rudolf Grimmolt, Präbendar des st. Michaelsaltars im Kloster
st. Stephan zu Straßburg, als Testamentsvollstrecker der verstorbenen Gertrud, genannt
Kelbin, Mutter des Ritters Johannes, daß sie für deren Seelenheil dem Prior und Konvent
der Predigerbrüder zu Straßburg vergabt haben 10 Schilling Straßburger Pfennig zu
Rosheim, ebenso 10 Schilling, welche genannter Johann von Windeck seither als Gült bezog
, von dem Stampfeshof zu Straßburg, genannt Schoubenhutes-Hus neben dem Spital.
Straßb. Urkb. VII, N. 434.

1345, Oktober 16. Ritter Cunrat von Windecke besiegelt einen Roggengültverkauf des
Johannes Ol, des Schniffers Sohn, an Junker Heinz von Rosenstein ab dem Gut, das dem
Edelknecht Eberhard von Einsiedeln gehörte, im Banne zu Kappel unter Windeck gelegen.
Oberrh. Zeitschr. 25, 326. — Über den Einsiedelhof bei Kappelwindeck, ehemals Sitz eines
nach ihm benannten Adelsgeschlechtes vgl. Zeitschr. Ortenau I, 7 f.

1346 (ohne Tag). Reimboldus und Berschinus, Gebrüder und Edelknechte von Windeck,
Söhne des verlebten Ritters Reinbold von Windeck, verkaufen dem Abt und Konvent des
Klosters St. Georgen auf dem Schwarzwald ihre Schirmrechte und alle übrigen Gerechtsame
(advocatias, hospitalitates, herbergas, mortuaria, stüras, bettas atque jura, que se
dicti venditores habere dicebant) im Dorfe Müllen (Mülnheim) sowie den Hof Truden-
heim Straßburger Bistums. Krieger, Topograph. Wörterbuch von Baden II, 237 und 1200.
Von windeckischen Besitzungen und Rechten zu Müllen, A. Offenburg, ist sonst nichts
bekannt. Der Trudenheimer Hof ist ein ausgegangenes Hofgut bei Ichenheim, A. Lahr.

1347, März 9. Öffnung der Burg Altwindeck für die Markgrafen von Baden. — Markgraf
Hermann von Baden, Herr zu dem alten Eberstein, und die Gebrüder Reinbold
und Bertschin von Windeck, Söhne des Reinbold selig von Windeck, sind gütlich dahin
übereingekommen: Markgraf Hermann spricht die genannten Brüder aller Schulden und
Kosten, die er mit ihnen gehabt, frei und ledig. Dagegen öffnen diese ihm und seinen
Erben und Nachkommen ihren Teil an der Vorderburg zu dem alten Windecke, so daß es
für ihn ein „offen Hus" sei, zu allen seinen Nöten auf- und abzureiten gegen männiglich,
ausgenommen ihre Lehensherrschaft zu dem neuen Eberstein, von dem die Burg zu dem
alten Windeck Lehen ist, und die Teilhaber an der Burg. Außerdem gelobt der Markgraf,
den Burgfrieden zu halten. Für Kriegsfälle, in denen der Markgraf angegriffen wird und
die beiden Brüder Schaden leiden, sind als Schiedsrichter über Schadenersatzforderungen
und vorkommende Streitigkeiten bestellt: Herr Konrad von Windeck, Ritter, für Markgraf
Hermann, Ritter Johann von Windeck für vorgenannte Brüder und als gemeinsamer
Drittmann (Obmann) Herr Gosse Sturm, Stettmeister zu Straßburg. Wenn aber die Gebrüder
einmals die Burg ihren Teils nicht würden auftun und die Seinen nicht ließen auf-
und abreiten, so soll der Markgraf Macht haben, die Brüder an Leib und Gut, ihre Leute

318


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1969/0320