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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0027
Erbe in der Marcha Euenheim mit allem, was dazugehörte, der Herrschaft der Hl. Jung-
lrau Maria in der Stadt Straßburg." Unklar ist hier, ob damit lediglich die Straßburger
Diözese oder im engeren Sinne der Besitz der Straßburger Bischofskirche gemeint ist.
Die Bischöfe von Straßburg jedenfalls legten die Urkunde, die ja eigentlich als Bestätigung
der Rechte des geschädigten Klosters gedacht war, zu ihren Gunsten aus und leiteten
daraus Herrschaftsrechte über das Kloster ab.

Die Straßburger Bischöfe versuchen im hohen Mittelalter, sich eine eigene Herrschaft
rechts des Rheins aufzuhauen

Die Zeit um das Jahr 1100 ist nun für unser Thema von großer Wichtigkeit. Während
bisher das Kloster einziger Inhaber der weltlichen Macht in der „Marcha Euenheim"
gewesen zu sein scheint, so schiebt sich nun sein bisheriger Gründer und Gönner und
späterer Hauptrivale, nämlich die Bischofskirche von Straßburg, in seinen Besitz hinein.
Unter der Herrschaft der Bischöfe Otto und Kuno beginnt Straßburg, sich eine weltliche
Machtposition auf der rechten Rheinseite aufzubauen. Aufgrund welcher Rechtstitel die
Bischöfe eine Schmälerung des klösterlichen Besitzes zu ihren Gunsten durchsetzen konnten
, wissen wir heute nicht mehr. Es liegt jedoch die Vermutung nahe, daß die unklare
Formulierung von 926 ihnen zumindest auch eine Handhabe dafür gegeben haben
könnte.

In diesem Zusammenhang ist die Bulle des Papstes Honorius III. von 1225 interessant,
in der dem Kloster seine Rechte und Besitzungen bestätigt werden. Es fällt uns auf, daß
in der Bulle bei der Aufzählung der klösterlichen Besitzungen Ettenheim nicht mehr genannt
wird, es scheint also um diese Zeit schon fest im Besitz der Straßburger Bischöfe
gewesen zu sein. Lediglich der Fronhof oder Freyhof zu Ettenheim wird als Klosterbesitz
ausdrücklich erwähnt, was er denn auch bis zur Aufhebung des Klosters geblieben ist,
allen Fehden und Streitigkeiten zum Trotz. Noch heute kann man an seinem ehemaligen
Standort, dem heutigen Postamt, einen Stein sehen, der an ihn erinnert.

Ausbau der Landeshoheit im spaten Mittelalter

Das späte Mittelalter, das sich jetzt vor uns auftut, wird in der Geschichtswissenschaft
gerne als die Zeit bezeichnet, in der es den Fürsten gelang, die Landeshoheit über die
ihnen gehörenden Gebiete zu erreichen. Was verstehen wir nun darunter und wie ist es
dazu gekommen?

Wir wissen, daß mit dem Ende der letzten staufischen Kaiser die zentrale königliche
Macht im Deutschen Reich immer mehr zerfiel und daß es den Fürsten gelang, zahlreiche
bisher königliche Rechte in ihren Besitz zu bringen. Das Ergebnis dieser Entwicklung
war, daß die Fürsten ihren Herrschaftsraum immer mehr zu Territorien ausbauen konnten
, über die sie fast uneingeschränkte Landeshoheit ausübten. Unter der Landeshoheit
versteht man also die Summe all der Rechte, die einen Fürsten zum wahren und alleinigen
Herrscher über sein Gebiet machen, also die Gerichtsbarkeit in kleinen und großen Fällen,
die Polizeigewalt, das Asylrecht, das Recht, Steuern und Zölle zu erheben, das Recht auf
Huldigung der Untertanen und viele andere mehr.

Kehren wir nun zurück zu unserem engeren Thema: Daß es dem Kloster Ettenheim-
münster gelungen war, diese erwähnten landeshoheitlichen Rechte zu erwerben, ersehen
wir aus einem Privileg, das der Kaiser Sigismund 1417, also während der Zeit des
Konstanzer Konzils, für das Kloster ausgestellt hatte. Darin werden dem Kloster ausdrücklich
alle seine Rechte, die es besaß, bestätigt. Im einzelnen werden genannt: Gericht
und Dinggericht, Freiheit von der Gerichtsbarkeit eines anderen (Immunität), sowie alle
Rechte, die das Kloster gewohnheitsmäßig um diese Zeit innehatte. Außerdem heißt es
darin, daß niemand des Klosters Rechte auf Zoll, Schätzung, Steuer, Zehnten, Fronden
und Vogteirechte bestreiten solle. Zieht man ergänzend dazu noch die Rechtsbücher der
fünf Klosterorte (Münchweier, Münstertal, Schweighausen, Dörlinbach und Wittelbach)

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