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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0032
Abt jedoch verwies auf das schwebende Verfahren in dieser Sache vor dem Reichsgerichtshof
und beugte sich dieser Forderung nicht.

Einen Monat später, im April 1737, ist es dann soweit, daß die Beschuldigte ihr Verbrechen
eingesteht, und nun handelt das Kloster mit größter Eile. Der Scharfrichter von
Geroldseck wird herbeigerufen und Ursula Tränkle am 29. April 1737 um 5 Uhr in der
Frühe auf der Matte hinter dem Maierhof entsprechend den Bestimmungen der „Carolina
" enthauptet.

Als die Nachricht davon in Ettenheim und Zabern eintraf, gingen dort die Wogen der
Erregung noch wesentlich höher als bei der Verhaftung des Schultheißen Meyer. War es
1729 Straßburg gewesen, das versucht hatte, auf eigene Faust Recht zu schaffen, so war
es diesmal das Kloster, das durch ein „Fait Accompli" in ein schwebendes Rechtsverfahren
grob eingegriffen hatte, wenn es auch formaljuristisch wohl dazu berechtigt war.

Die Erregung der straßburgischen Behörden über diesen eigenmächtigen Schritt des Klosters
war also ungeheuer. Sie eröffneten eilends ein förmliches Rechtsverfahren vor dem
bischöflichen Gerichtshof in Zabern, und dieser verurteilte den Abt zu einer Strafe von
6000 Gulden und befahl ihm, innerhalb von einem Monat den Bischof, seinen Landesherrn
, kniefällig um Verzeihung zu bitten. Außerdem sollte das Kloster alle Mitschuldigen
ausliefern, widrigenfalls würden alle dem Kloster auf bischöflichem Gebiet zustehenden
Einnahmen gesperrt. Man kann sich denken, daß sich Ettenheimmünster diesem
Spruch nicht gebeugt hat. Der uns schon bekannte Amtmann Zienast verfaßte vielmehr
eine lange Rechtfertigungsschrift, in der er es an scharfen und bissigen Worten gegen
die Straßburger Bosheit, Blödheit, Insolvenz und Heimtücke nicht fehlen ließ.

Die ganze Sache kam schließlich abermals vor den kaiserlichen Reichshofrat in Wien,
und dort zeigte sich, daß das Kloster trotz aller vorhandenen Rechtstitel den Bogen
seiner Kühnheit entschieden überspannt hatte. Offensichtlich war die Zeit schon zu weit
fortgeschritten und das zähe Festhalten dieses winzigen klösterlichen Territoriums an
seinen landesherrlichen Rechten ein Anachronismus geworden. Auch die mehrmaligen
Interventionen des Abtes Johann Baptist Eck in Wien können daran nichts mehr ändern.
Am 15. Oktober 1739 fällt der Reichshofrat sein Urteil und gibt dabei der straßburgischen
Klage recht. Der Abt Eck stirbt kurze Zeit darauf aus Gram und Erschöpfung
in Wien.

1740 wird seinem Nachfolger, dem Abt Augustin Dornblüt, durch ein kaiserliches Reskript
nahegelegt, sich dem Bischof zu unterwerfen und zu „submittieren". Dornblüt, der den
ewigen unseligen Streitereien ein Ende bereiten wollte, willigte am 3. Dezember 1740 in
einen Vertrag ein, der das rechtliche Verhältnis von Bischof und Kloster neu regelte.
Punkt eins des Vertrages besagt, daß der Abt den Bischof künftig als seinen Landesherrn
anerkennen wolle. Das Kloster verzichtete folglich auch auf alle daraus resultierenden
Rechte, vor allem auf das Geleitrecht und die Kriminalgerichtsbarkeit, und trat sie der
bischöflichen Verwaltung ab.

Mit diesem Vertrag stehen wir nun am Ende der langen und zähen Auseinandersetzungen
um die landesherrlichen Rechte des Klosters; das Kloster hatte damit aufgehört, ein
selbständiger souveräner Reichsstand zu sein.

Die Auseinandersetzungen um die Rechte des Klosters im Genossenschaflswald

Die staatsrechtliche Seite des Interessenkonflikts war damit beigelegt. Es folgte nun eine
Zeit der Entspannung, die der auf Ausgleich bedachte Abt Dornblüt dazu benutzte, auch
die anstehenden wirtschaftlichen Fragen mit dem Hochstift Straßburg zu regeln. Einer der
wichtigsten wirtschaftlichen Streitpunkte war der der Nutzungsrechte im Genossenschaftswald
. Dieser große Wald, der nördlich Münchweier und Ettenheimmünster liegt, wurde
als sogenannte „gemeine Mark" von Ettenheim, Ettenheimmünster, Münchweier, Altdorf,

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