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Da nach vorstehendem Regest der zu Altwindeck in Gefangenschaft weilende Straßburger
Domdechant Rechtsgeschäfte erledigen konnte, so war seine Haft jedenfalls keine strenge.
1371 Februar 10. Reinhard von Windeck an Meister und Rat der Stadt Straßburg: Er
wolle über ihre Botschaft mit seinen Freunden beraten. Da er aber zur Zeit seine Freunde
nicht bei sich habe, ohne deren Rat er in diesen Sachen nichts unternehme, so wolle er
jetzt nicht sogleich antworten, glaubt aber seine Meinung vor Herren, Städten, Rittern
und Knechten also verantworten zu können, daß man ihn „in glimpf und bescheidenheit"
finden werde. Lugent, wie ir an mir geworben und geforen hant. Besiegelt zu rucke mit
minem eygen ufgedructen ingesigel . . . Datum ipso die beate Scolastice virginis anno 71
von mir Reinhard von Windeck, ritter. Straßb. Urkb. V, Nr. 946.
1371 Februar 21. Avignon. Breve des Papstes Gregor XI. an den Abt von Schuttern,
wodurch dieser ermächtigt wird, die Exkommunikation aufzuheben, welche der Straßburger
Dompropst (intrusus prepositus) Johannes von Kiburg und dessen Bruder Berthold,
ein Kleriker der Diözese Konstanz, sowie alle, welche bei der Gefangennahme des Dom-
dechanten Johannes von Ochsenstein und dessen Überführung auf die Veste Windeck
beteiligt waren, sich zugezogen haben. Nachdem der Propst für seine enormen und skandalösen
Delikte mit Zustimmung des Bischofs mit städtischem Gefängnis gestraft und dadurch
der Kirche und anderen Genugtuung geschehen, absolviert der Papst auf Bitte des
Magistrates der Stadt Straßburg alle Kleriker und Laien, wenn sie darum bitten, doch
müssen sie zuvor schwören, daß sie den Geboten der Kirche in Zukunft gehorchen und ihr
Genugtuung leisten wollen. Der Abt soll die Betreffenden absolvieren und jedem eine angemessene
Buße auferlegen. Straßb. Urkb. V, Nr. 947.
Unterm 6. Oktober 1372 beauftragt der Abt von Schuttern die Geistlichkeit der Straßburger
Kirchen und Klöster, die bei der Gefangennahme des Domdechanten Beteiligten zur
Verkündigung der Absolution in den Hof des Klosters Schuttern zu Straßburg auf den
12. Oktober vorzuladen. Straßb. Urkb. V, Nr. 1044.
1371 März 6. Bischof Johann III. von Straßburg, Graf Eberhard von Württemberg und
die Stadt Straßburg richten ein Bündnis auf gegen alle, die Graf Eberhard im Wildbad
überfallen haben, besonders gegen die Markgrafen von Hachberg, den Malterer von
Freiburg und gegen die Vestin Windegg und Bosenstein. Oberrh. Zeitschr. 33, S. 102.
1371 März 10. Herzog Lupolt von Österreich schreibt an Meister und Rat zu Straßburg
zugunsten des Dompropstes Johannes von Kyburg, seines Oheims, und bittet mit Ernst
und Fleiß, denselben aus dem Gefängnis zu entlassen, da dieser um den Dechant keine
Schuld gehabt habe, weder mit Worten noch mit Werken, und ihn vor das Gericht des
Bischofs zu stellen, „in dessen Gewalt er zu Recht gehöret". Montag nach dem Sonntag
Oculi 1371. Abdruck bei Wencker, Disquisitio (von den Außburgern) S. 113 f.
1371 März 22. Meister und Rat der Stadt Straßburg bitten den dortigen Bischof Johannes
, sich bei dem Papst zu verwenden, daß der Dompropst von Kyburg in des
Bischofs Namen hinter der Stadt liegen bleibe und nicht aus dem Gefängnis entlassen
werde, es sei denn mit der Stadt Wissen und Willen, und daß der Papst sie von den
Zensuren absolviere. DieSabbati postdominicamLaetare 1371.Wencker:DeUssburg,p. 115.
Unterm 27. Juli 1372 (Montag nach St. Margaretentag) vergleicht sich der Dompropst
von Kyburg mit der Stadt Straßburg und leistet derselben Urfehde.
Unterm 23. November 1373 (feria quarta proxima ante diem beate virginis Katherine)
mahnt die Stadt Straßburg den Dompropst zur Zahlung der bereits am Michaelistag verfallenen
100 Pfund Straßb. Pfennige. Orig. in G. L. A. Vgl. Oberrh. Zeitschr. 39, S. 373.
(1371) April 18. Baden. Markgraf Rudolf von Baden an Straßburg: Derselbe bietet
seine Vermittlung an in der Mißhelle und Stösse, die da sind zwischen euch und unserm
Diener Reinhart von Windeck, Ritter: Das ist uns sehre leit und wollten recht gern, daß es
in gueten Fründschaften zwischen euch stünde und unterwinden uns gern, darzu zu reden,
ob ihr uns das gönen wollet, daß ihr einen frieden miteinander hieltet und dazu eine
tagfahrt ansetzet. Freitag nach Quasimodogeniti (1371). Straßb. Urkb. V, 744.
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