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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0094
ohne die gnädigste Erlaubnis Niemand dergleichen anzulegen befugt." Abschreckend
sollte der Hinweis wirken, daß schon Graf Wilhelm von Fürstenberg
(der Pfandherr der Ortenau zu Beginn des 16. Jahrhunderts) den Offenburgern,
die sich unterstanden, in fremde Mühlen zu fahren, das Getreide samt Roß und
Wagen habe hinwegnehmen und auf die Burg Ortenberg führen lassen.

Lage und Betrieb der Mühlen

Die Mühlenwerke werden folgendermaßen beschrieben: Zwei Mühlgebäude, der
große Mühlteich, der Schlitz- und Ablaßteich (vermutlich der heutige Sägeteich)
und der Mühlbach, dessen Ufer durch vier sogenannte Faschinaden befestigt waren.
Diese Faschinen, d. h. Uferbefestigungen durch Holzbündel, mußten öfter ausgebessert
werden und verursachten oft beträchtliche Kosten. Das Holz, das für den
Bau und die Unterhaltung der gesamten Mühlanlage benötigt wurde, war zu liefern
aus dem Königswald, der Eigentum der Landvogtei war, aus dem Gottswald
, an dem neben den vier Gemeinden Griesheim, Bühl, Weier und Waltersweier
auch Offenburg holzberechtigt war, und aus dem Beilenwald, an dem außer
der Herrschaft Geroldseck auch die Landvogtei Eigentumsrechte hatte. Zu ihr gehörte
das halbe Dorf Zunsweier. Umstritten war die Verpflichtung der Stadt
Offenburg, aus ihrem Burgerwald Brennholz liefern zu müssen.
Die Mühlen waren den Müllern in Erbpacht gegeben. Über den Mühlendienst
unterrichten uns außer der Müllerordnung die Lehens- oder Bestandsbriefe. Laut
Bestallung vom 20. November 1693, die vom vorderösterreichischen Kammerrat
von Kageneck unterzeichnet ist, mußte Martin Fahrlender aus Ettenheim folgende
Verpflichtungen auf sich nehmen:

„Soll der Müller und die Seinigen, so er auff Guetheißen der Amtleuthen in der Ortenau
auf? der Mühlin erhalten würde, der alten wahren Catholischen Religion nach Ordnung
der heyligen Römischen Kirchen gehorsamblich beygethan sein undt sich in allweg derselben
verhalten.

Soll er den ordentlich gebräuchigen Molzer (Lohn für die geleistete Arbeit, der in einem
Anteil an dem Mahlgut bestand) nehmen: von jedem Viertel Frucht einen Vierling, d.h.
den 24. Theil eines Virtels, und darunter niemanden verschonen.

Den Mühlinstaub fleißig aufmachen und zusammenhalten und solches als auch den Molzer
sofort in die Molzer- und Staubmehlkästen schütten.

Wenn die Frucht zum Abmahlen nicht sauber genug wäre, soll er oder sein Mühlarzete
(Knecht) selbige wohl seubern, damit das Mehl und das Mühlwerk, sonderlich der Mühlstein
, von den Erdschollen und dem Sandt nit verderbt werden.

Er soll dafür sorgen, daß jedem Mahlkunden werde, was ihm gebührt; die Mahlkunden
mit guten Worten und bescheidenlich empfangen und entlassen und sodann der ihm
anvertrauten Mühlin ordentlich auswarthen und ohne des Mühlinmeisters Erlaubnis nicht
davon hinweckhgehen.

Auf das Geschirr (d. h. Mühleneinrichtung) achtgeben, Schaden und Verlust ersetzen.
Kein Vieh halten, nur 3 oder 4 Hühner oder Gänse, und sich mit Besoldung begnügen.
Er soll weder Freunde noch Feinde gastweis in das Haus nehmen, sich des Zechens,
Spielens, Johlens und dergleichen ungebührlichen Weßens in der Mühlin nicht gebrauchen.

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