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Niemandem Frucht, Mehl, Brot, Gries hingeben, verschenken oder verkaufen, sondern
dieser Mühlin und seines Dienstes, auch der Herrschaft und Mahlkunden zum besten getreulich
und fleißig abwarthen, wie es ihm anvertraut und anbefohlen.
Feuer und Licht wohl versorgen, damit kein Schaden entstehe.
Für seine Familie soll er wöchentlich 2>2 Sester Molzer zur Unterhaltung haben, jährlich
Gulden und was er braucht an Brennholz, an Lichter und Unschlitt jährlich 1 Zentner
aus dem Amt Ortenau oder den entsprechenden Geldbetrag.
Will er die Mühlin verlassen, soll er drei Monate vorher kündigen."
Der Lehnbrief des unteren Müllers Joseph Schneider vom 8. Oktober 1701 enthielt u. a.
folgende Punkte:
„1000 Gulden zum Erbbestand geben in 3 Jahresrathen, jetzo gleich bar 300 Gulden, die
übrigen 700 zu verzinsen.
Bei Nichtentrichtung der Zinsen muß er ein Unterpfand geben.
Wenn die Familie während der Bestandszeit ausstirbt, fällt die Mühle zurück.
Jährlich 100 Viertel Frucht (% Roggen, 'A Weizen) in guter, sauberer Mulzerfrucht
liefern.
Der bisherigen Observanz nach soll er Holz erhalten für Landvöstinnen, Schwöllen und
anderen nöthigen Wasserbau aus dem Bellenwald, zu Wendelbäumen, zu Wasser- und
Kampfrädern aus dem Gottswald und 18 Klafter Brennholz aus dem Herren- oder
Königswald. Das Holz muß er auf seine Kosten hauen und beyführen.
Wenn die Mühle propter talem vim majorem (durch höhere Gewalt) oder Kriegs halber
ruinirt und zerschlagen und der Müller vertrieben wird, soll die Gült auf beybringende
authentische Attestaten nach proportion ermäßigt oder abgeschrieben werden. (1689 war
sie zerstört worden.)
Wenn infolge Hochwassers und continuierlichen Flötzens Sand und anderer Unrat in den
Mühlbach getrieben wird, wodurch das nötige Wasser nicht in die Mühle läuft, so daß
der Mühlbach abgeschlagen werden muß, soll er Hilfe bekommen. Er muß aber die Leute
verköstigen und bezahlen.
Im übrigen soll er sich der markgräflich-introducirten Mühlordnung conform verhalten."
In der Müllerordnung wird besonders betont, daß der Müller bei starkem Eisgang
die Teiche offen hält, damit das Wasser keinen Bruch oder Schaden tue. Streitigkeiten
sollen vor dem Amt in Ortenberg ausgetragen werden.
Wie aus den Lehenbriefen zu ersehen ist, wurden die Müller von einem Mühlenmeister
beaufsichtigt. Eine wichtige Bestimmung der Mühlmeister-Instruktion
lautet: Wenn er bei einem Müller, bei dessen Familie und Gesinde „Untreue spürt",
soll er dies zur Anzeige bringen. Er mußte dafür sorgen, daß das benötigte Bau-
und Brennholz vorhanden war, und darauf achten, daß damit sparsam umgegangen
wurde. Mängel am Mühl- und Schlitzteich mußte er sofort dem Amtmann
melden. Auch die Arbeiten der Handwerker sollte er überwachen. Großen Wert
legte die Herrschaft darauf, daß der Mühlenmeister gegenüber den Müllern Abstand
hielt. „Die Mühlmeister sollen mit den Müllern keine suspekte Gemeinschaft
haben, als wie vor diesem beschehen, als nemlich Tag und Nacht beyein-
ander stecken alß S.V. miteinander fressen und sauften und alle vorübergehende
Fehler verschweigen und gnädiger Herrschaft Interesse hintansetzen."
Aus der Instruktion geht hervor, daß der Mühlmeister ein gerüttelt Maß von
Arbeit zu bewältigen hatte. So ist es nicht verwunderlich, daß der Vogt des
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