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dem Rhein lauffenden kleinen arm11 oben am Einfluß mit fachinen zu dämt wor-
durch das Wasser im giesen still stehend wird, damit er die darinnen befindlichen
fisch desto bequemer fangen könne; und darzu sind ihm nicht mehr dan 3. tag
vergönt, nach welcher Zeith er den giesen oben wo er zu gedämt hat wieder auf
brechen und dem Wasser seinen vorigen Lauff lassen muß.
(Welcher Dreyzehendens ein Gießen zeichnen und wenden will, der soll denselben
in dreyen tagen fischen und wider aufbrechen, und kein andern zeichnen, der vorige und
erstgezeichnete seye denn wider aufgebrochen, auch soll keiner kein gießen nach vier
tagen (: in dem der Rhein wider wachßen möchte:) Ihne weiter gezeichnet laßen, wer
davon eines bricht und darwider thut, der beßert.....2 ß.)
14. Ist oben bey articulo 13. genugsam erklärt.
(Auch welcher Zum Vierzehenden ein Gießen Zeichnet undt in dreyen Tagen
nicht fischt, noch aufbricht, so soll derselbe gewendt gießen einem ieden zu fischen erlaubt
sein.)
15. Es ist nicht erlaubt einen solchen giesen, der ein ohnumgänglich und täglich
nothwendiger fahrweeg ist, vor die Schiff erstgedachter massen zu wenden und zu
dämmen; deßwegen artieul 16 der so genannte Born Wörth12, weil er ein nothwendiger
fahrweeg ist, nach dem fischer Termino nie mahlen gewendet oder zu-
gedämt werden darff.
fItem es soll Zum Funffzehenden Niemandt kein Gießen, der ein Fahrweeg,
wenden, alldieweil mann mit einem leeren Schiß dardurch fahren kann bey Straf.....3 ß.)
(Der Bornwördt Gießen Soll, Sechzehendens, Zum Fahrweeg liegen bleiben und
sauber gehalten werden.)
17. Bekandtermassen befinden sich auff dem hiesigen Rhein Strohm gar viele
Inseln hie zu land vulgo Wörth 13 genannt, unterhalb solchen Inseln ist gemeiniglich
das Wasser tief und sozusagen ganz still stehendt, dieses wird ein hod genannt
. Von Martini zeith an biß faß nacht ist allen fischern verbotten in dergleichen
hod14 zu fischen, wann oben vermelter hod kleiner ist als etwa 2. oder
11 Der Terminus Arm erscheint bereits mhd. in der übertragenen Bedeutung ,(Neben-) Lauf eines Flusses'
(Lexer, 1, 93) und ist mdal. und hd. heute wohl allgemein verbreitet (vgl. Dt. Wb. 1, 553; Id 1, 425;
Kluge, S. 30; Südhess. Wb. 1,366; Niedersächs. Wb. 1,326).
12 Der Bornwörth Gießen ist ein unter diesem Namen heute noch vorhandener Wasserlauf in Alt-
Freistett. Er wird seit 1507 in allen Freistetter Fischereiordnungen genannt.
13 Mhd. werder, wert(d) m. ,Insel, Halbinsel, erhöhtes wasserfreies Land zw. Sümpfen, Ufer' (Kluge, S. 853),
obdt. Wörth, ist heute durch Insel fast verdrängt, Relikte in Orts- und Flurnamen (Dt. Wb.
14.12,271 ff.; Kässler, Flurnamen, S. 38, 21 ff.; Brucker, Zunftverordnungen, S. 228 f.).
Aus der allgemeinen Bedeutung ,erhöhtes Land im Wasser' erwuchs am Oberrhein die fischersprachliche
Spezialisierung „mit Gebüsch bewachsene Rheininsel" (Christ, Dorf Mannheim, S. 60, Anm. 1; Asbrand,
Fischerzunft, S. 233).
U Mhd. hot, - des stm., pl. hede ,eingeschlossenes altwasser' (Lexer 1, 1345 nach Straßburger Belegen),
hat im Hanauerland zwei Bedeutungen: erstens die hier erwähnte lange, tiefe Bucht an den großen
Kiesbänken des Rheins (sie heißt in Altenheim und Marlen Hals), zweitens ein „von drei Seiten
abgeschlossenes, häufig fischreiches Wasser im Altrheingebiet" (Schäfer, Fischerei, S. 112). Letztere Bedeutung
ist mdal. alem.-schwäbisch verbreitet (Bad. Wb. 2,746; Schwab. Wb. 3,1731; eigene Erhebungen
im Hanauerland und dem gegenüberliegenden Elsaß). Urkundlich sind, je nach Kontext, beide Bedeutungen
möglich. Entgegen Eis. Wb. 2, 943 ist Hod m. aus der lebenden Mundart (Offendorf,
Wantzenau, Auenheim) zu belegen. Schwäb. wird allein sächliches, eis. nur männliches Geschlecht angesetzt
und belegt, während Bad. Wb. 2, 746 beide Genera und das auch niederalem. gebräuchliche
Diminutiv H e d e 1 (hier auch H e d 1 e ) verzeichnet. Dem Flurnamenbeleg des Bad. Wb. 2, 746 aus
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