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geschichte" (Weimar 1936, S. 14, mit weiteren Hinweisen), Beunde als „in der Regel eine
durch Einzäunung im Wald der Allgemeinheit entzogene Stelle" erklärt, so kann der Angabe
„im Wald" nicht zugestimmt werden.
KARL SIEGFRIED BADER hat die rechtsgeschichtliche Bedeutung der Beunden in seinen
Untersuchungen gestreift. Die Beunden (Bündten) stehen in loserer, im einzelnen
wechselnder Beziehung zu Hofstatt und Dorfetter; sie genießen vielfach Sonderrecht.
Aus der Dreifelderwirtschaft sind sie herausgenommen3. An anderer Stelle4 kommt K. S.
BADER auf die Anlage von Flurteilen mit Sonderrecht zu sprechen. Schon zu Beginn
der Dreifelderwirtschaft konnte das Bedürfnis auftreten, dorfnahe Flurteile unter ein
Sonderrecht zu stellen. Die älteste Form dieser gesteigerten Nutzung gesonderter Flurstreifen
scheinen die Beunden zu sein, die vor allem für den Anbau von Hanf und
Flachs gebraucht wurden. Es ist anzunehmen, daß sich diese Ausscheidung aus dem Gebiet
des Fruchtwechsels nur langsam vollzogen hat. Auf die Beunden sowohl in Dorfnähe
wie auch in der Außenflur der Zeigen oder im Allmendbereich, die als bündstetten
begegnen können, weist K. S. BADER in einer weiteren Arbeit5.
Wir begnügen uns mit diesen Hinweisen aus dem einschlägigen Schrifttum, die unschwer
erweitert werden könnten, und wenden uns der Darstellung und Auswertung von Beunde-
Flurnamen eines kleineren Gebietes zu. Das Namenverzeichnis in Teil II der Arbeit enthält
eine größtenteils auf Archivalien des Badischen Generallandesarchivs in Karlsruhe
beruhende, nach Benennungsmotiven geordnete Sammlung von ße«n</e-Belegen aus den
zum ehemaligen Landkreis Bühl (Baden) gehörigen Orten: Balzhofen, Bühl, Bühlertal,
Eisental, Gamshurst, Greffern, Hildmannsfeld (siehe Schwarzach-Hildmannsfeld), Kappelrodeck
, Kappelwindeck, Lauf, Leiberstung, Moos, Neusatz, Neuweier, Oberbruch, Oberweier
, önsbach, Ottersweier, Schwarzach mit Hildmannsfeld, Sinzheim, Steinbach, Stollhofen
, Unzhurst, Varnhalt, Vimbuch, Weitenung.
Das Material ist nach Motiven zusammengestellt; dadurch heben sich dem Beunde-Ch3.r3.k-
ter entsprechende Merkmale stärker heraus. Folgende Gliederung liegt Teil II, dem Namenverzeichnis
, zugrunde:
A. Beispiele für appellativische Verwendung von Beunde.
B. I. Beunde (und Varianten) als Flurname, alleinstehend.
B. II. Beunde als Grundwort. Das Bestimmungswort bezeichnet eine Zugehörigkeit, und
zwar: a) Familiennamen (ohne/mit Vornamen, nur Vornamen, auch Ubernamen), ein dem
ße«H*/e-Charakter entsprechend häufig verwendetes Benennungsmotiv; b) Beruf, Amt oder
Stand; c) Hofnamen, einschließlich Weiler, Ortsteile, Wüstungen; d) kirchlichen Besitz;
e) Anlagen, besonders gewerblicher Art, Gebäude, sofern nicht die Lage bestimmend
war.
Beunde als Grundwort: das Bestimmungswort bezeichnet die Lage (B. III.), die Größe
(B. IV.), die Gestalt oder Form (B. V.), die Verwendung (vor allem den Anbau) der
Beunden (B. VI.), die Bewadisung der Beunden oder ihrer Umgebung (B. VII.). In B. VIII.
werden einige unklare Namenbeispiele und die Verwendung von Beunde als Bestimmungswort
zusammengestellt.
Das in Teil II vorgelegte Material trägt zunächst zu einigen sprachlichen Bemerkungen
bei, und zwar zur Vertretung von ahd. iu und zum Auftreten von nt (nd)Jn-Formeri
(Beund/Beun). In ahd. biunt(a) ist iu sekundär durch intervokalischen ro-Ausfall (( iwu)
entstanden. Dieser Laut ist wie folgt vertreten:
3 K. S. Bader, Das mittelalterliche Dorf als Friedens- und Rechtsbereich, Weimar 1957, S. 40 (= Studien
zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, 1. Teil).
4 Gartenrecht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germ. Abt. 75, 1958, S. 252—273,
hier: S. 264.
5 stat. Kollektaneen zur Geschichte und Streuung eines rechtstopographischen Begriffs. In: Blätter für
deutsche Landesgeschichte 101, 1965, S. 8—66, hier: S. 25.
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