http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1975/0238
einerseits und den Gebrüdern Reinbold und Peter von „Newen-Windecke"
anderseits Zwistigkeiten wegen des Schlosses Altwindeck entstanden
seien. Letztere fordern, daß Herr Reinhard ihnen Haus und Küche zu Altwindeck
, die ihr Großvater, Herr Johannes selig, von Konrad von Windeck
(Reinhards Vater) laut eines versiegelten Briefes versetzt bekommen,
zur Wiedereinlösung zurückgebe. Reinhard erwiderte, das Haus und die
Küche seien vor Zeiten verbrannt und von ihm auf Geheiß des Bruno von
Windeck, der der zweien (Reinbold und Peter) Vormund gewesen, wieder
neu erbaut worden, wofür er 400 Gulden zugesichert erhalten habe.
Die Gebrüder Reinbold und Peter von Neuwindeck erwidern, das sei
ohne ihr Wissen und Willen geschehen und gehe sie auch nichts an. Die
Schiedsrichter bestimmen, daß die Gebrüder eidlich bekräftigen sollen,
daß dies ohne ihr Wissen geschehen sei und daß sie auch keine Vormünder
gehabt hätten, worauf Herr Reinhard ihnen ihren Anteil an Haus
und Küche, wie das der Lösungsbrief besage, zu lösen geben soll. Dieselben
beanspruchen einen Teil an dem Turm und vom Vorhof vor der Burg;
es seien Hofstätte, Stege, Gärten, Häuser, nichts ausgenommen, auch einen
Zweiteil an dem andern Teil, der an Bruno selig von Windeck gefallen
sei; der stamme von Herrn Johannsen selig, ihrem Großvater. Herr
Reinhard erwidert, daß sie weiter nichts zu fordern hätten als besagtes
Haus und Küche. Alles andere sei sein rechtes väterliches Erbe. Er habe
dasselbe länger innegehabt, als es nur je dem Landesrecht entspreche und
Gewohnheit sei, habe es besetzt und entsetzt, wie ein jeglicher Mann mit
seinem eigenen Lehengut wohl tun könne. Die Schiedsrichter entscheiden,
wenn Herr Reinhard einen Eid schwöre, daß Herr Johannes selig von
Windeck dem Herrn Konraden selig (Reinharts Vater) Haus und Küche
versetzt habe und sonst alles übrige sein väterliches Erbe sei, so soll er
das genießen, und somit sei die Forderung der Vettern abzuweisen. Beide
Parteien leisten die verlangten Eide. Der Schiedsspruch wird doppelt ausgefertigt
und von den Schiedsrichtern besiegelt. Baden uf sant Martinstag
des heiligen Bischofs 1410.
G.L.A. Perg. Orig. in duplo mit sämtlichen Siegeln. Fester: Bad. Regest. I,
S. 274, Nr. 2648. Vgl. Bader, Badenia (1839) S. 157. Da Konrad von Windeck
, der Vater des Reinhard von Windeck, 1359 starb, muß die Verpfändung
des „Steinhauses" und der Küche zu Altwindeck an seinen Vetter,
den Ritter Johannes von Neuwindeck, bereits vor diesem Jahre geschehen
sein. Der „versiegelte Pfandbrief" wird auch in der Urkunde vom 3. Februar
1415 als noch vorhanden erwähnt.
Vor 1411. Pforzheim: Markgraf Bernhard von Baden an Straßburg. Kre-
ditiv (Ermächtigungsurkunde) für Ritter Reinhard von Windeck.
Samstag nach dem Ostertag o. J. Fester: Bad. Reg. I, Nr. 5029. Nach
Fester würde das Beglaubigungsschreiben nach 1415 fallen, was aber nicht
richtig sein kann, da Reinhard von Windeck 1411 bereits verstorben war.
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