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Verwaltungsmittelpunkt des Bistums Straßburg in der südlichen Ortenau schon
früh alle Qualifikationen einer Stadt aufweisen konnte.
Die Bedeutung Ettenheims als Stadt konnten die Bischöfe von Straßburg überdies
auch insofern vergrößern, als sie Ettenheim zum „Hauptstädtchen" eines
geschlossenen bischöflich-straßburgischen Herrschaftsgebietes bestimmten, das
sich auf die Stadt Ettenheim und die Dörfer Kappel a. Rh., Ringsheim, Burgbach
, Trisloch, Grafenhausen, Reichenweier und Nonnenweier erstreckte. In
diesem Herrschaftsgebiet übten die Bischöfe von Straßburg, vertreten durch
ihren in Ettenheim residierenden Herrschaftsvogt, nicht nur grund- und ortsherrschaftliche
Befugnisse aus, sondern nahmen auch alle landesherrlichen Befugnisse
über alle Untertanen dieses Gebietes wahr. Die Entwicklung der Etten-
heimer Landesherrschaft war, begünstigt durch die beiden Privilegien Kaiser
Friedrichs II. von 1220 und 1232, nämlich die Konföderation mit den geistlichen
Fürsten und das Statut zugunsten der weltlichen Fürsten, spätestens zu Beginn
des 14. Jahrhunderts abgeschlossen, wie beispielsweise das Ettenheimer Weistum
aus dem Jahre 1319 zu erkennen gibt.
Aus diesem Weistum, d. h. aus den Aufzeichnungen der Rechtsgewohnheiten
Ettenheims, geht aber auch hervor, daß die Stadt Ettenheim eine weitere Aufwertung
dadurch erhalten hatte, daß sie auf dem Gebiet der Blutgerichtsbarkeit,
vielleicht in Anlehnung an karolingische Verhältnisse, Mittelpunkt für einen
Gerichtsbezirk geworden war, der sich nicht um Territorialgrenzen kümmerte,
da er sowohl die zum Kloster Ettenheimmünster gehörenden Ortschaften Etten-
heimmünster und Münchweier als auch die oben genannten bischöflich-straßburgischen
Orte der Herrschaft Ettenheim und außerdem die teils vom Bistum
Straßburg, teils von anderen Herrschaften zu Lehen ausgegebenen Dörfer Rust,
Orschweier, Altdorf, Wallburg und Wittenweier umfaßte.
Später als in Ettenheim und früher als in Oberkirch und Oppenau verschafften
sich die Bischöfe von Straßburg ihren Einfluß und die Ortsherrschaft in
R e n c h e n.
Die in den Jahren 1877 und 1893 im Ortsbereich von Renchen gefundenen römischen
Eisenluppen und Reste von römischen Glasgefäßen lassen den Schluß
zu, daß daselbst bereits in römischer Zeit eine kleine Siedlung bestand, die
jedoch den Niedergang der Römerherrschaft nicht überstanden zu haben scheint.
Der mittelalterliche urkundliche Ausgangspunkt für die Besitz- und Herrschaftsverhältnisse
im Gebiet der heutigen Stadt Renchen datiert vom 7. Oktober 1070.
An diesem Tag vermachte ein fränkischer Adeliger namens Siegfried, der ohne
Nachkommen geblieben war, dem Bistum Straßburg auf Betreiben Bischof
Werners II. sein Erbgut Ulm und die Ullenburg mit allem Zubehör. Teile der
weitausgedehnten Ulmer bzw. Ullenburger Besitzungen, die sich sehr genau aus
dem Urbar (= Güterverzeichnis) Bischof Bertholds II. von Straßburg vom
Jahre 1346 ermitteln lassen, lagen im Bannbezirk von Renchen. Der bischöflich-
straßburgische Besitz in Renchen übertraf an Größe und Umfang bei weitem
denjenigen anderer Herrschaften auf der Gemarkung Renchens. Dieser Sachverhalt
muß mit Nachdruck herausgestellt werden, denn die bischöflich-straßburgischen
Besitzungen in Renchen wurden die Voraussetzung für die Ausbildung
der Ortsherrschaft der Bischöfe von Straßburg über Renchen, die sich
schon für das Jahr 1228 eindeutig nachweisen läßt.
Die Entwicklung zur bischöflichen Ortsherrschaft in Renchen war nicht zwangsläufig
, zumal in einem Schenkungsbuch des Klosters Reichenbach im Murgtal für
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