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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 46
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erfolgte ebenfalls im Laufe des 13. Jahrhunderts. Patronatsherr war zunächst
der Bischof von Straßburg, später die Äbtissin von Säckingen.

Alle vier Pfarreien blieben auch während der Reformationszeit katholisch, obgleich
einzelne lutherische Prädikanten einige Gläubige für die Sache der Reformation
gewinnen konnten. Die Hauptursache für die Beibehaltung des katholischen
Glaubens in den vier städtischen Pfarreien ist darin zu suchen, daß
die Bischöfe von Straßburg des 16. und 17. Jahrhunderts die Luther'sche Lehre
ablehnten und durch eine Reihe von Vorschriften in ihren „Polizeiverordnungen
" das kirchlich-religiöse Leben der Gläubigen der vier Gemeinden im
Sinne des Katholizismus reglementierten.

HERRSCHAFT übten die Bischöfe von Straßburg in der Ortenau nicht nur über
die soeben skizzierten Städte aus, sondern auch über Burgen, Dörfer, Weiler und
Einzelgehöfte, die meistens auf dem GRUND und BODEN standen, den die
Bischöfe seit dem 8. Jahrhundert bis etwa in die Mitte des 14. Jahrhunderts im
Gebiet der Ortenau auf verschiedenste Art und Weise erwerben konnten. Die
Besitzschwerpunkte lagen — wie nicht anders zu erwarten — im Unditztal mit
dem Mittelpunkt Ettenheim sowie im Sasbach-, Acher- und Renchtal.

Ihren Grundbesitz ließen die Bischöfe nur zum geringsten Teil im Selbstbetrieb
bewirtschaften. Der weitaus größte Teil desselben war an einzelne Personen zur
Bebauung und Nutzung ausgegeben. Die Inhaber des Straßburger Bischofstuhles
sicherten sich ihr Eigentumsrecht lediglich durch einen Anteil an den Erträgnissen
in Form von Leistungen und Diensten verschiedenster Art.

Dadurch, daß die Bischöfe durch die Landleihe Personen an ihren Grund und
Boden heranzogen, waren sie nicht nur Herren über Land, sondern gingen damit
auch ein bestimmtes Rechtsverhältnis mit den auf den einzelnen Landparzellen
ansässigen Leihegutinhabern ein, aber auch mit denjenigen, die ihr bischöflich-
straßburgisches Leihegut von grundhörigen Bauern bestellen ließen. Das Rechtsverhältnis
war durch die Art der Leihe gekennzeichnet:

Einen bedeutenden Raum im Eigenbesitz des Bistums Straßburg innerhalb der
Ortenau nahm die Benefizialleihe ein, die in erster Linie auf die Erfüllung eines
Dienstes, teils in Burghut (= Dienst auf einer Burg), teils in Heeresfolge, abzielte
. Für die Mitte des 14. Jahrhunderts lassen sich über 80 bischöflich-straß-
burgische Vasallen nachweisen, die auf rechtsrheinischem Gebiet bischöflich-
straßburgische Lehen innehatten. Es waren dies hauptsächlich Angehörige des
ortenauischen Niederadels, wie z. B. die Adligen von Staufenberg, Windeck,
Schauenburg, Neuenstein und die Röder von Rodeck.

In enger Beziehung zur Benefizialleihe standen die Formen der freien Leihe,
deren Träger die Gemeinfreien waren. Die persönliche Rechtsstellung des freien
Mannes wurde durch die Annahme von bischöflichem Leiheland genauso wenig
beeinträchtigt wie bei der Benefizialleihe. Das gegenseitige Verhältnis zwischen
dem Straßburger Bischof und dem freien Landnehmer war folglich ein rein
wirtschaftliches und sachenrechtliches. Im Bereich der ortenauischen Grundherrschaften
des Bistums Straßburg ist grundsätzlich zwischen solchen Freien zu
unterscheiden, die in grundherrliche Beziehungen eingetreten waren, also auf
festen, dem Fronhof anhangenden Gütern saßen, und solchen, die außerhalb der
Fronhofsverfassung standen und nur durch Lieferung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen oder Geldzahlung zur Wirtschaft des Bistums Straßburg beitrugen.

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