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136115) dem Abt gelungene Inkorporation seiner Patronatspfarrei Zell a. H.,
eine der einträglichsten Pfarreien im Klosterbereich, die zum Bistum Straßburg
gehörte, durch den Bischof Johannes II. (1353—1365). Dabei erfahren wir
nämlich, daß der bauliche Zustand der dem kirchlichen Dienst und den Personen
dienenden Gebäude infolge ihres Alters unglaublich schlecht gewesen ist,
ja durch die verschiedensten Ereignisse in höchsten Verfall geraten waren, so
daß sie ohne außergewöhnliche Kosten nicht saniert werden könnten. Die
Mittel der Abtei reichten nicht aus, ohne die Klosterleitung in Verkaufszwang
zu drängen. Mit den üblichen Auflagen wurde die Inkorporierung durch feierliche
Urkunde genehmigt.
Diese Streiflichter auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage lassen es begreiflich
erscheinen, daß der Konvent einen schon erprobten Abt wählen mußte
, von dem man hoffen konnte, daß er zu einer Besserung beitragen könnte,
und das mußte ein junger sein. Wo sich dazu eine Gelegenheit bot, z. B. beim
Freiwerden von Gengenbacher Patronatspfarreien griff Lambert sofort und
mit durchschlagenden Begründungen ein und erzielte den beabsichtigten Erfolg.
Allein bei der unglaublich schlechten Finanzlage der Abtei mußte das Augenmerk
noch auf zahlreiche andere Hilfsmöglichkeiten gerichtet werden, weil
die an sich geringen eingesparten Beträge die Probleme nicht sogleich genügend
lösen konnten. Es mußte noch viel anderes dazukommen, wozu die geeigneten
Zeitpunkte abgewartet werden mußten.
Das Kloster hat der Stadt bei der Gründung Wald als Allmende zugeteilt,
deren Obereigentum und ein Drittel Nutzeigentum beim Kloster verblieben.
Uber die sonstigen Nutzungen waren Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit
an Holz und Geld aus einer Anforderung Lamberts entstanden. Es
war ihm klar, daß mündliche Vereinbarungen nicht mehr genügten, und er
drängte deshalb darauf, die Abmachungen in urkundliche Form zu prägen, was
am 20. April 1360 16 durch den Schultheiß, die Zwölfer und den Neuen Rat geschah
. 1. Seit die Allmendwäld auf der Eigenschaft des Klosters liegen, wird
ein guter, kleiner Gulden von Florenz auf Mariae Lichtmeß bezahlt. 2. Einer
aus dem Rat soll rechtlich diese Wälder empfangen mit einem Schilling Straßburger
Pfennige, wenn die Termine da sind, an denen empfangen werden soll.
Wenn es zum Fall kommt, ist ein kleiner Florentiner für einen Fall zu geben.
3. Das Kloster hat das Nutzungsrecht an diesen Allmenden wie jeder andere
des Rats und der Gemeinde. 4. Wenn ein Wald oder eine Holzart gebannt, d. h.
deren Nutzung ganz verboten wird, soll dies auch für das Kloster gelten.
5. Sollte es zu einem Verkauf von Holz oder Boden aus den Allmenden kommen
, dann soll der Verkauf zuerst dem jeweiligen Abt angeboten werden mit
achttägiger Uberlegungsfrist um den gleichen Preis, wie andere ihn bieten.
Wenn das Kloster kein Interesse daran hat, können sie unbedenklich anderweitig
verkaufen. Wie auch der Verkauf geschieht, dem Kloster soll dabei der
Zehnte voraus werden. Das war nichts Neues, aber wie die Erfahrung bewies,
zur Sicherung der Abtei unumgänglich nötig.
Manche der abteilichen Rechte aus der Gründungszeit waren im Laufe der
Zeit für die Stadt unbequem geworden, z. B. daß jemand, der sich dem Gotteshaus
mit Leib und Gut ergibt, von der Stadt nicht mit Steuer belegt werden
durfte 17. Auch dies ließ Lambert durch Gerichtsurteil wortlautgemäß festlegen.
Natürlich galt Lamberts Fürsorge besonders der Vertiefung des religiösen Lebens
in Gengenbach und Umgebung. Da hatte ein Vorgänger Lamberts, Abt
15 GLA, K 30/c. 178 Zell a. H.
16 GLA, K 30/55, Gengenbach Reichsstift Nr. 916; Kop. Gengenbach 627 fol. 25 b.
17 GLA, K, XIV. Jahrhundert, B 2792 fol. 96.
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