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Regesten der Herren von Windeck von 1430 1
Von Otto Gärtner
1430 Februar 21 Graf Bernhard von Eberstein urkundet, daß zwischen Reinbold
von Windeck und Ulrich Bock, dem Älteren, eine Heiratsabrede bezüglich ihrer
Kinder stattgefunden habe. Reinbold verspricht seine Tochter Adelheid Klaus
Bock, dem Sohne Ulrichs, zur Ehe zu geben. Als Morgengabe vereinbaren
Reinbold von Windeck und seine Frau Susanna für ihre Tochter eine Ehesteuer
von 500 Gulden in Geld oder Geldeswert; Ulrich Bock und seine Frau Margret
andererseits für ihren Sohn 1500 Gulden in Geld, sobald Klaus und Adelheid als
Eheleute beieinander „hofen". Der Hof soll alsdann Adelheid nach dem Recht
der Stadt Straßburg verwidmet werden. Nach dem Tode ihrer Eltern soll
Adelheid das, was ihr nach diesem Recht zusteht, erben, ausgenommen Schloß
Windeck mit Garten, Reben, Acker und Matten, an dem Berg daselbst gelegen,
und die Leute, die Reinbold und sein Bruder in Gemeinschaft miteinander
haben und bisher zum Schloß Windeck gehören. Die Ehe soll an Pfingsten über
fünf Jahren stattfinden. Es siegeln Graf Bernhard von Eberstein, Reinbold von
Windeck, Ulrich Bock, der Ältere, Ritter Johannes von Müllheim, Hofmeister,
Bechtold Kranz von Geispolzheim, Rudolf von Schauenburg und Peter von
Windeck. Zinstag nach sant Veitinstag. Kopie (mit Abbildung der Siegel). G.L.A.
Windeck.
1430 Mai 2. Baden. Wyrich von Hohemburg, ein Edelknecht, reversiert, daß seine
gnädigen, lieben Herren, die Markgrafen Bernhard und Jakob von Baden, ihm
für 1580 rheinische Gulden ihren Teil des Schlosses „zu dem alten Windeck" mit
Wald, Wasser und Weide in dem Schwarzwald nebst folgenden Lehen und
Zugehörungen verpfändet haben: Eigenleute in Bühl (über 80), Bühlertal
(Liehenbach), Vimbuch, Neusatz, Achern, Gamshurst und im Elsaß, ferner ihren
Teil an dem Loche und den breiten Reben unten an der Burg, die Hellhalde,
oberhalb des Burgwegs, und den Garten an der Windeck, item 40 Viertel
Korngelds von dem Cuonhof zu Bühl und 3 Sester Leinsamen zur Saat. In den
Hof gehören die Kirche und der Kirchsatz zu Ottersweier, deren Belehnung die
Markgrafen sich vorbehalten, wie auch die Belehnung der Kirche zu Kappelwindeck
. Item den Hof zu Senftentale mit Reben, Böschen und Zugehörungen,
ebenso die Zinsen im Neusatzer Tal, Pfennig, Hafer, Hühner und Gerichte, alles,
was in den Fröninger Hof gehört. Die beiden Markgrafen behalten sich auch das
öffnungsrecht der Altwindeck vor: „als wann wir dar kommen oder die unseren
mit unserem versiegelten Briefe, daß man do uns und sie uß- und innlassen
solle zu einer jeglichen Zit. Und ob (wir) selber darkämen, einmal oder mehr,
welche Gemach wir dann gerne haben von Stuben, Kammern, Ställen ... damit
soll man uns gewärtig sin ohne Widerred ... Auch soll der Burgfriede, den wir
und Wyrich und Reinbold von Windeck miteinander zu Windeck haben, in
sinen Kräften bliben". Wiedereinlösung ist um dieselbe Summe möglich, doch
erst nach vorhergehender halbjähriger Kündigung. Wyrich von Hohenburg
siegelt am Dienstag nach Philipp und Jakobi 1430. Perg. Orig. G.L.A. Windeck.
Vgl. Fester, Regg. M. Baden I, Nr. 4311.
Wyrich von Hohenburg war 1416 Landvogt in der Mortenau und Amtmann des
Bischofs Wilhelm von Straßburg. Vgl. Krieger, Topograph. Wörterbuch II, 437.
1 W. R. aus Pfarrer Reinfrieds Nachlaß in die „Ortenau", Band 49 (1969), S. 300—319, (1190—1349);
Band 51 (1971), S. 41—45 (1350—1359); Band 52 (1972), S. 49—63 (1360—1373); Band 53 (1973), S. 129 bis
139 (1373—1399);, Band 54 (1974), S. 198—210, (1400—1410); Band 55 (1975), S. 213—238 (1410—1420);
Band 56 (1976), S. 95—100 (1420—1430).
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