http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1978/0155
„quidquid ipse Ernust in Alamannia vel in Mortunouwa visus fuit
possidere" taucht in zeitgenössischen Urkunden auf, so in dem Diplom
von 768IX 23: „quicquid (Uuido) in Alsacense et in Mordenaugia habere
visus est".16
Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß beide in der Urkunde
vorkommenden Datierungsarten, nach Herrscher- und nach Inkarnationsjahren
, im 8. Jh. nebeneinander möglich sind,17 und daß die
Verschränkung der beiden Datierungen, der Unterschriften Eddos, des
Grafen Ruthard, des Bischofs Remigius und zuletzt des Urkundenschreibers
durchaus für das Vorliegen einer echten Urkunde bei der renovatio
von 1121 sprechen kann.
Nach allem läßt sich feststellen, daß im Hinblick auf das Formular
eigentlich alles für die Echtheit der Urkunde spricht, und man aus dieser
Sicht eine Fälschung ausschließen kann.
Damit bleibt zu überprüfen, wieweit die immer wieder aufgestellte, aber
nie bewiesene Behauptung zutrifft, der Inhalt des vorliegenden Stückes
sei im 12. Jh. interpoliert worden, oder anders ausgedrückt, es handle sich
um eine Fälschung mit echtem Kern.18
Als nicht fälschungsverdächtig lassen sich zunächst ohne Mühe die
Stellen ausscheiden, zu denen noch weitere, verläßliche Zeugnisse
vorliegen.
Die Chronik Hermanns des Lahmen von Reichenau bestätigt mit einem
Eintrag zum Jahr 734, Eddo habe ein Kloster sui nominis, id est
Ettenheim, errichtet, den Gründungsvorgang.19
Weiterhin werden die Aussagen der Urkunde über den ersten Abt von
Ettenheimmünster und die Konventsstärke durch eine Lebendenliste des
826 angelegten Reichenauer Verbrüderungsbuches gestützt.20
Einen Schritt in der Beurteilung des Inhaltes kommen wir auch weiter,
wenn wir O. G. Oexle folgen,21 der aus methodischen Überlegungen das
Datum der Eddourkunde, den 13. März 762, als authentisch betrachtet
und nun die Entstehungszeit der erwähnten Lebendenliste in unmittelbare
Nähe der Synode von Attigny rückt. Damit besteht dann bei der
Gründung und Ausstattung der Klöster Ettenheim und Prüm ein
16 MG DD Karol. I, Nr. 27 S. 38
17 Vgl. O. Redlich, Die Privaturkunden des Mittelalters = Handbuch der Mittelalterliehen und Neueren Geschichte,
Abt. IV, Teil III, 1911, 36.
18 Vgl. dazu die Angaben bei Bruckner, 118 f.
19 MG SS 5, S. 98.
20 Vgl. H. Sehwarzmaier, Die Klöster der Ortenau, ZGO 119 (1971), 16£f. u. O. G. Oexle, Voraussetzungen und Wirkung
des Gebetsbundes von Attigny, in: Francia 2 (1975), 96 ff.
21 Ebenda 105 ff.
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