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hofen bestanden ständig Differenzen wegen des Bannwalds. Am unerträglichsten
war aber die Stimmung gegen das Kloster in Schwarzach
selbst durch die Schmähungen des dortigen Leutpriesters: ,,... so heubet
der jetzige leutpriester zu Schwarzach uns (d. h. Abt und Konvent)
dermaßen aus in seinen predigen, daß wir seinethalben beschwerlich
allda wohnen; zu dem macht er mit seinen predigen uns unsere
Untertanen also widerwärtig, daß wir kümmerlichen knecht und mägd
uberkommen mögen; dienen alle seine predigen mehr zur Uneinigkeit,
neid und haß gegen uns als zur christlichen zucht..." IIIH. Kein Feiertag
werde mehr gehalten, und wie mit den Sakramenten umgegangen werde,
liege offen zutage. ,,In summa lebt er nicht nach dem willen unsers gned.
herrn und durchächtet uns mit schandwort und Schmähungen...".
Markgraf Philipp zeigte sich aufgeschlossen gegenüber der neuen Lehre,
zögerte aber durchgreifende Änderungen, wie die Abschaffung der
Messe, vorzunehmen. Im Gegensatz zu dem Augsburger Reichstagsbeschluß
von 1530 wurde die Priesterehe in der Markgrafschaft weiterhin
geduldet und auch die Reichung des Abendmahls unter beiderlei Gestalt
nicht verboten.
Wie es im Dekanat Ottersweier in religiöser Hinsicht bestellt war, läßt
sich dem Bericht des Pfarrers zu Sasbach Erhardus Spett entnehmen, den
dieser 1532 an Bischof Wilhelm von Straßburg schickte: „item zu Vint-
buch... ist ein pfarrer mit nammen Ambrosius Götz (Phoeber), ist ein
munch gesin zu Schwartzach, hat myn herr von Schwartzach dohin
gesetz, hatt auch ein eewyb und etlich künder""". Die Pfarrei
Schwartzach versehe der Abt mit einem Mönch seines Klosters, „hatt er
selber auch lang mit predigen versehen und sich die vast der lutherani-
schen 1er gebrucht wie ich dan vyl von sinen underthanen bericht bin".
Die Versuche des Abts, seine Rechtsstreitigkeiten mit den Untertanen
unter Umgehung des badischen Hofgerichts vor dem kaiserlichen
Kammergericht oder Hofgericht zu Rottweil durchzufechten, scheiterten
am Widerstand der badischen Räte. Er wurde selbst in einem Fall nach
Baden zitiert, und die vormundschaftliche Regierung hielt ihm vor, wie er
dazu komme, Leute, die in der Markgrafschaft säßen, mit ausländischen
Rechten, nämlich „rotwylischen processen", zu bekümmern"1. Der
Einspruch der badischen Regierung bewirkte in der Regel eine Überweisung
der Rechtssache nach Baden. Die badische Regierung zählte das
Gebiet der Abtei zur Markgrafschaft und nahm deshalb nicht nur den
Gerichtszug für sich in Anspruch, sondern erließ auch eine Graben- und
Bachordnung und 1538 eine Brand- und Sturmordnung. Gegen die
Abforderung kaiserlichen Kontributionen, wegen der Schadensersatz -
109 152« Mai 30 GLA 105/403.
110 1532 GLA 229/82056.
111 1537 GLA 67/1883. 38.
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