http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1978/0355
Durandus Stulz festgesetzt wurde14. Dieses Gebiet blieb bis zur Säkularisation
im wesentlichen unverändert im Besitz von Allerheiligen. Dazu
schenkte Uta zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Klosterinsassen
5 Höfe (mansus), je einen am Rinken15, in Ramsbach und Hesselbach16
und 2 „in palude", vermutlich dem früheren Sumpfgebiet zwischen
Erlach und Stadelhofen. Dem Anbau von Reben sollte ein Waldstück
dienen in dem untergegangenen Ort Ellisweiler östlich von Oberkirch.
Auch an die Fastenzeit dachte die Stifterin, denn sie bewilligte dem
Kloster den 4. Teil des Fischertrages im Bustrich17, einem heute
unbekannten Talgrund. Außerdem vermachte sie ihm zu ewigem Recht
das Patronat über die Kirche in Nußbach im Renchtal sowie alles, was
dieser gehört. Die Pfarrei Nußbach, eine der Urpfarreien im mittel-
badischen Raum, erstreckte sich von der Rheinebene über das ganze
Renchtal bis hinauf zum Kniebis. Ihr unterstanden auch die Kapellen in
Oberkirch und Oppenau, deren Pfarrer die Gläubigen jener Gegenden
betreuten. Als Patronatsherr hatte Allerheiligen das Recht, den Pfarrer
für die Pfarrei vorzuschlagen, der vom Bischof von Straßburg bestätigt
werden mußte.
Zu dieser Festsetzung des Besitzes kamen rechtliche Bestimmungen von
großer Tragweite hinzu. Als Mitglied des Prämonstratenserordens sollte
Allerheiligen jede Freiheit haben, die irgendein Kloster dieses Ordens
genießt, vor allem sollte es frei sein von jeder Verpflichtung, an eine
weltliche Stelle Abgaben zu entrichten, denn „niemand darf unter
Berufung auf seine Stellung als Vogt (advocatus) oder Schultheiß
(scultetus)18, überhaupt keine weltliche Person, den Ordensbrüdern oder
den von ihnen abhängigen Bauern etwas auferlegen, was Mißbehagen
(molestia) erzeugt, oder von ihnen etwas in der Form eines Geschenkes
oder einer Gefälligkeit abfordern." Gemäß den Privilegien des Ordens
wird dem Kloster der Zehnt von urbar gemachtem Boden (Novalzehnt)
sowie von seinen Erträgnissen jeder Art zugestanden. So war Allerheiligen
frei vom Eingriff jeglicher staatlichen Gewalt. Es hatte keinen
Vogt über sich, der seine Belange vor Gericht vertrat, und kein
Landesherr konnte es in der Folgezeit zu irgendwelchen Leistungen
heranziehen.
Damit glaubte Uta, die wirtschaftliche Existenz des Klosters gesichert
und alle Gefahren abgewendet zu haben, durch die die Kanoniker von
ihrem religiösen Dienst abgehalten werden könnten.
14 Den genauen Grenzverlauf gibt eine undatierte Beschreibung GLA 65/1906.
15 Rinken: Name einer Siedlung im Lierbachtal (nicht Renchen).
16 Ramsbach, Hesselbach: Gemeinden im Renchtal.
17 Bustrich: vielleicht der Bach Unterwasser, in dem Allerheiligen neben andern Fischrecht hatte, vielleicht auch die
Wasserfälle (nach den Anmerkungen zu einer undatierten Abschrift der Bulle Honorius III von 1217 GLA 34/4) oder
auch aufgrund der Ähnlichkeit des Namens der Busterbach, der in den Grimmersbach (Gemeinde Seebach) mündet.
18 Vogt: der Vertreter eines Klosters vor Gericht. Schultheiß: der von einem Grafen o. a. bestellte Mann, der innerhalb
eines Herrschaftsgebietes mit der Exekutive und der Gerichtsbarkeit betraut ist.
355
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1978/0355