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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 41
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nismus eine revolutionäre, geschichtliche Art, das Recht zu finden. Die Quellen
müssen nach Ansicht der Neuerer philologisch-kritisch untersucht werden,
und aus dem erschlossenen wahren Text muß das Recht systematisch aufgebaut
werden. Die allgemein bekannten Namen sind hier Francois Cujas,
Charles Baudouin, Francois Dumoulin, Francois Hotman, Ulrich Zasius. Es
ist eine kaum zu überschätzende Tatsache, daß die Straßburger Rechtsschule
nicht nur engste Beziehungen zu diesen Neueren unterhält, sondern auch daß
die bekanntesten unter ihnen in Straßburg selbst lehren2. Erwähnen wir hier
nur einen unter ihnen Francois Hotman, der von 1556 bis 1560 in Straßburg
weilte3. Als erster schlägt er eine in dieser von dem klassischen römischen
Recht ausgehenden Jurisprudenz völlig originelle und zukunftsträchtige Richtung
ein. Er verlangt nämlich die Ausrichtung des öffentlichen Rechts auf die
germanischen Volksrechte und insbesondere auf die des Stammes der Franken
. Das Modell dieses auf Geschichte fußenden Rechtsgebäudes legt er 1573
in dem Traktat,,Francogallia" vor, das dem Inhalt nach etwa mit „Frankenreich
in Gallien" zu übersetzen wäre. Damit markiert er den Anfang einer Bewegung
, die sich die Erforschung der sonst von den Humanisten verachteten
mittelalterlichen Vergangenheit zur Aufgabe macht, eine Richtung, die an der
Straßburger Fakultät in der Folgezeit besonders gepflegt wurde. So wichtig
die humanistischen Lehrer in Straßburg auch gewesen sind, für die bessere
Kenntnis der Regionalgeschichte haben sie nur indirekt beigetragen, insofern
als sie den Wert der geschichtlichen Kritik herausstellen und teilweise auch
schon Germanenrechte berücksichtigen. Nur allmählich jedoch entwickeln
sich im Laufe des 17. Jahrhunderts Methoden, welche auch die regionalen Geschichtsquellen
für die Jurisprudenz nutzbar machten. Zwei Gründe trugen
dazu bei:

Zuerst nahm eine bestimmte Art der Geschichtsschreibung im Gefolge der sogenannten
,,Kameralisten" ihren Aufschwung. Kameralismus ist in seinen
Anfängen mit Verwaltungswissenschaft gleichzusetzen, und es ging oft darum
, den Herrschaftsanspruch oder die Legitimität juristischer Institutionen
durch altes Herkommen zu fundieren. Andererseits galt es aber auch ganz allgemein
, die deutschrechtlichen, landesrechtlichen und stadtrechtlichen Bestimmungen
in Einklang zu bringen mit dem als „Reichsrecht" eingeführten
Römischen Recht.

Zur Lösung dieser Aufgabe hat der in Straßburg wirkende Rechtslehrer
Johann Schilter (1632—1705) vorrangig beigetragen. Als Professor an der
Universität und Consilius des Stadtrates ist Schilter einer der angesehensten

2 Über den „Usus Modernus": Franz WIEACKER, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., Göttingen,
1967; dort weitere Literatur.

3 Donald R. KELLEY, Francois Hotman, A revolutionary's ordeal. Princeton, 1973, 370 S.

Das 1573 erschienene lateinische „Francogallia" wurde bereits 1574 ins Französische übersetzt und mehrfach
aufgelegt. Eine Faksimileausgabe der ersten französischen Übersetzung (Cologne, par Hierome Bertul-
phe 1574) erschien 1977 bei EDHIS, Paris. — Englische Übersetzung von J.H.M. SALMON, Cambridge,
1972.

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