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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 47
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an bis zu seinem Tod im Jahre 1612 d.h. 37 Jahre lang an unserer Rechtsfakultät
gelehrt hat und zudem als Mitglied des Stadtrates auch in der Praxis
für die Allgemeinheit tätig war. Der Sinn seines Wirkens geht aus dem Titel
seines Gesamtwerkes hervor: „Fünf Underschiedliche Secreta Politica. Von
Anstellung, Erhaltung und Vermehrung guter Policey, und von billicher
rechtsmäßiger und nothwendiger Erhöhung eines jeden Regenten Jährlichen
Gefällen und Einkommen", wobei zu bemerken ist, daß „Policey" in jener
Zeit soviel wie heute Verwaltung bedeutet. Von diesem Buch schreibt u. a. der
jetzige Bayrische Staatsminister Hans Maier, es sei „das erste umfassende
Konzept einer modernen Verwaltungsordnung in der deutschen politischen Literatur
". Es illustriert jedenfalls die Tatsache, daß man an der Rechtfakultät
bis ins Detail ökonomische, finanzielle und verwaltungstechnische Strukturen
ersann und beschrieb, die für die „gemeine Wohlfart" als notwendig
erschienen16 bis hin zur Sozialfürsorge und zur Lebensversicherung, hält man
doch Georg Obrecht für den Initiator dieser Einrichtung. Daß die kameralisti-
sche Wissenschaft auch nach dem 30jährigen Krieg in Straßburg gepflegt wurde
, zeigt das Beispiel des bedeutendsten „Verwaltungswissenschaftlers" der
europäischen Neuzeit Veit Ludwig von Seckendorf (1626—1692). Seckendorf
studierte in Straßburg Philosophie, Geschichte und Recht. Nach Abgang von
dieser Universität publizierte er, kaum dreißigjährig, denTeutschen Fürstenstaat
", ein immer wieder neu aufgelegtes Standardwerk, das jahrhundertelang
an den meisten Universitäten Europas als Lehrbuch für Verwaltung und Politik
benutzt wurde17. Es kann hier interessieren, was Seckendorf alles vorschreibt
, denn sein Programm sieht ziemlich genau das vor, was an der Straßburger
Rechtsfakultät bis 1793 gelehrt wird. Genaue Landesbeschreibung mit
Aufstellung' einer Landkarte ist die erste Forderung. Dann empfiehlt er genaue
Inventare aller Städte, Dörfer, Höfe und Abteien mit Aufzählung der
Einwohnerzahlen, der Handelsaktivitäten, der Schulen, Mühlen, Straßen
usw. Ein Grundbuch muß angelegt werden mit Angabe von Größe und Lage
aller Fluren, dem Namen ihrer Besitzer und dem juristischen Statut der Bebauung
. Der berühmte Schilter und seine Nachfolger greifen immer wieder
auf die detaillierten Leitsätze und Modelle Seckendorfs zurück und reichern
sie mit historischen und rechtsvergleichenden Beispielen an. Eine Schrift, welche
der Professor und Straßburger Ammeister Caspar Bernegger 1675 veröffentlichte
, „Beschreibung etlicher Staedte, Schloesser und Doerfer welche um
Strassburg gelegen" kann als Beispiel für die Verwirklichung des kameralisti-
schen Ideals bewertet werden18.

16 Hans MAIER, Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre. Neuwied/Berlin 1966. Eine vorläufige
Orientierung über Obrecht gibt die unter meiner Leitung geschriebene Diplomarbeit von Paule REVILLE-
FLECHER, Notes de travail sur quelques aspects du cameralisme. Strasbourg 1977, Maschinenschr. 61 S.

17 S. Artikel Seckendorff in KLEINHEYER/SCHRÖDER, a.a.O. S. 241—243 mit Literaturangaben besonders
H. MAIER, a.a.O. S. 170—184 und Paule REVILLE-FLECHER, a.a.O. p. 23—56.

18 Über BERNEGGER als Historiker s. Rodolphe REUSS, De scriptoribus rerum alsaticarum historicis. Strasbourg
, 1897, S. 225.

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