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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 54
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Gemeinden u. U. absetzend, christliche Gemeinden, sich in Predigt und gläubiger
Belehrung helfend, in gemeinsamem Gebet und gottesdienstlicher Handlung
vereinigt. Mittelpunkt christlichen Lebens waren die Bischöfe und die um
sie versammelten Helfer; wir wissen, daß von diesen im 4. und 5. Jahrhundert
schon manche auf den Dörfern tätig waren. Auch dort wurden gottesdienstliche
Räume nötig, man erbaute Kirchen. Als die Ortenau etwa im 7. Jahrhundert
christlich wurde, war man auch hier auf Kirchenbau und Priester angewiesen
. Es ist kein Zweifel, daß, wie anderwärts, vielfach die die Orte leitende
Herrenschicht im Bau der Kirchen und der Bestellung von Priestern führend
war. Man spricht von Eigenkirchenwesen, weil diese Kirchen zunächst Eigen
ihrer Erbauer, auf ihrem Hof errichtet, erst allmählich einen öffentlichen
Charakter annahmen. In dem Maße, als die christliche Kirche sich bestimmte
Ordnungen gab, wurde auch das Niederkirchenwesen in klaren Rechtsordnungen
eingefaßt, die bei dem damaligen Ineinander von Staat und Kirche von
beiden verfügt und gewahrt wurden. Nicht jeder Kirche, die irgendwo gebaut
wurde, hat man volle Rechte zuerkannt: nur bestimmte Kirchen, die offenbar
auch der Größe nach den ortsgegebenen Umständen entsprachen, hat man zugebilligt
, daß der dort tätige Geistliche das Sakrament der Taufe spende; in
diesen Kirchen war die österliche Beichte abzulegen und hatte man an Ostern
die Kommunion zu empfangen — diese Termine wurden durch das Laterankonzil
1215 geregelt —; nur hier an dieser Kirche sollte man im Kirchhof bestattet
werden können; nur der Geistliche dieser Kirche ist bevollmächtigt, einem
kirchlich rechtsgültigen Eheabschluß zu assistieren, den er zum Nachweis
des Vollzugs in ein beim Pfarramt geführtes Ehebuch einzutragen hat. Und —
was sehr wichtig war, nur diesem Priester sollte zustehen, den Zehnten von
den Feldfrüchten zu empfangen, um dadurch seinen Unterhalt zu bestreiten,
den Kirchenbau zu unterhalten und Almosen für die Armen zu geben. Die
Zehntrechte sind allerdings rasch vielfach in Laienhände gekommen, z. B.
durch Einräumung eines eigenen Gutes für den Priester oder durch Übernahme
der Kirchenbaupflicht gegen Erhebung des Zehnten in der Hand des Adels
geblieben. Eine Kirche, der solche Rechte zustehen, war eine Pfarrkirche; die
Gläubigen eines bestimmt umgrenzten Gebietes waren ihr zugeteilt in Rechten
und Pflichten.

Das schließt nicht aus, daß in diesem Pfarrgebiet auch noch Kapellen waren,
die privater Andacht dienten, in denen aber vielleicht auch gelegentlich Gottesdienst
war. Andere galten ausdrücklich als Filialen einer Pfarrei, mit u. U.
regelmäßigem Gottesdienst. Dies war gern dann der Fall, wenn sie in von der
Pfarrkirche weiter entfernten Dörfern standen, so daß die dortigen Einwohner
einen weiten Weg zur Pfarrkirche hatten. Solche Filialgemeinden suchten
gerne wenigstens einige Rechte zu erlangen, wenn sie es auch nicht soweit bringen
konnten, einen eigenen Priester zu bekommen: z. B. das Beerdigungsrecht
oder einen eigenen Taufstein, was bedeutet, daß der Pfarrer in der Filialkirche
tauft und nicht der Täufling in die Pfarrkirche getragen werden muß. Einen
Schritt in die Richtung größerer Selbständigkeit bedeutete es u. U. auch, wenn

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