http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1981/0129
den „Kurfürst-Erzkanzler (= Karl Theodor von Dalberg) als Bischof von
Konstanz, die Bischöfe von Speyer, Straßburg und Basel, die Prälaten der
Reichsstifter und die Magistrate der Reichsstädte, die künftig Baden zufallen
sollen". Drei ständige Occupationscommissionen wurden gebildet. In unserem
Bereich sollte der Landvogt von Mahlberg, Baron von Roggenbach, von
den Reichsstädten Offenburg, Gengenbach (Stadt und Stift) und Zell a. H.,
vom Amt Ettenheim und dem Kloster Ettenheimmünster, der Obervogt August
von Harrant vom Amt Oberkirch und der Prälatur Allerheiligen Besitz
ergreifen.
Am 20. September erschien Roggenbach in feierlicher Audienz vor Seiner
Eminenz, dem Kardinal und Fürstbischof von Straßburg, Louis Rene Edouard
de Rohan-Guemenee: (1734 — 1803), in dessen Exil in Ettenheim, um ihm
das Ankündigungsschreiben des Markgrafen zu überreichen.3 Das Original
dieses Dokuments,4 das die über tausendjährige Straßburger Geschichte Et-
tenheims beendete, tauchte jetzt an unvermuteter Stelle unter Akten des Et-
tenheimer Pfarrarchivs auf; es dürfte schon früh aus dem Nachlaß des Kardinals
und seines allmächtigen Geheimen Rats Abbe Simon dorthin geraten
sein.
Unter dem dünnen Schleier gewahrter Formen, der Ausdrucksweise des Verkehrs
der alten Reichsstände untereinander („Euer Liebden, Vielgeliebter
Herr Vetter") verbirgt sich kaum die okkupatorische Ungeduld, die die Macht
auf ihrer Seite weiß:
„An des Herrn Cardinal Bischofen zu Straßburg Eminenz. Unsere Freundliche Dienste und was
Wir mehr Liebes und Gutes vermögen jederzeit zuvor, Hochwürdigst Durchleuchtigster Fürst,
Freundlich vielgeliebter Herr Vetter!
Eurer Liebden ist vorhin bekannt, daß unter denen, Unserm Fürstenhause zugestandenen Ent-
schädigungs Objecten, auch die fürstl.e Straßburgische diesseits rheinische Hochstifts Lande und
domcapitularische Besizungen mit einbegriffen sind.
Nun hätten Wir zwar gewünscht mit allen occupatorischen MaasRegeln zurükhalten zu können,
bis durch einen ReichsDeputations Schluß die Autorisation eingetreten wäre, nachdem aber Unsere
Vornehmste ReichsMitstände mit militairischen Occupationen vorausgegangen sind, nachdem
Wir Selbst, gleichen Schritten, nun, da die Majorität der Deputation den Jndemnisations Plan angenommen
hat, nicht ausweichen können, ohne Uns den Vorwurf einer Vernachlässigung Unseres
eigenen Jntereße zuzuziehen, so müßen Wir nunmehr zu der gleichen Maasregeln einer provisorischen
Occupation schreiten. Wir machen es Uns aber zu einer angenehmen Pflicht, Euer Liebden
voraus hiervon zu benachrichtigen, und denenselben die Versicherung zu geben, daß Wir dieselbe
nicht nur in der geistlichen Regierung Eingangs gedachter dero Hochstifts Lande hierdurch im
mindesten zu Stohren, oder zu beeinträchtigen nicht gemeint sind; sondern auch in Bezug auf die
weltliche blos in den Schranken einer nur provisorisch geschehenden wirklichen Besiz-Ergreifung
so lange stehen zu bleiben gesonnen sind, bis für Uns und Unsere ReichsMitstände etwa die Zeit
erscheint, in welcher Uns Selbst solche weltliche Regierung gänzlich und endlich zufällt.
3 Vgl. E. Schell, Das Hochstift Straßburg rechts des Rheins im Jahre 1802. ZGO 87 (1935) S. 127.
4 Pfarrarchiv Ettenheim Fasz. XI. a. I
127
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1981/0129