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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 140
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den Anschluß dieses Bistumsteils an Speyer. Als Grundlage für ihr Vorgehen
diente die badische Kirchenkonstitution vom 14. Mai 1807 (Über die kirchliche
Staatsverfassung), ein Paradebeispiel des staatskirchlichen Absolutismus.
Die diesbezügliche Passage des § 20, die Verwaltung der katholischen Kirchengewalt
betreffend, lautet: „Das nähere über die Setzung, Verfassung und
grundgesetzmäßige Wirksamkeit dieser Verwalter der katholischen Hierarchie
bleibt dem Concordat mit dem römischen Hof vorbehalten. Bis dahin bleiben
alle Bischöfe der verschiedenen in- und ausländischen Bischofshöfe, welche
dermahlen ein katholisches Kirchenregiment im Lande führen, im Besitz ihrer
Amtsberechtigungen, jedoch nur in allen dieser Constitution gemäß ferner als
geistlich zu behandelnden Sachen, und nur so lang, als deren damalige Bischöfe
leben: so wie hingegen einer derselben stirbt, ist die Gewalts-Attribution seiner
geistlichen Gerichte in Unserem Staat für erloschen anzusehen, und kann
nur (wie es dermahlen in gewissem Maase schon mit dem Strasburgischen
Diöcesen-Antheil diesseits Rhein geschehen ist) eine der andern noch in Amtsgewalt
befindlichen bischöflichen Rathsstellen Unserer Lande durch provisorische
Delegation des jederzeitigen Metropolitanats die Fortführung des kirchlichen
Regiments übernehmen, so lang nicht der römische Hof mit Uns sich zu
einer definitiven Einrichtung der Diöces Unserer Lande vereinbart hat, als
welcher Vereinbarungs-Einleitung Wir bisher vergebens entgegen gesehen haben
, dazu aber nach wie vor immer bereit sind"18.

Schon allein diese Festlegungen und die darauf fußenden Handlungen der badischen
Regierung stellten einen schweren Eingriff in die überkommenen
Rechte von Papst und Episkopat dar und verstießen gegen das geltende Kirchenrecht
, von den übrigen Bestimmungen des I. Konstitutionsedikts einmal
ganz abgesehen.

Ob der Passus nicht auch gegen den in wesentlichen Teilen fortbestehenden
Reichsdeputationshauptschluß verstieß, soll dahingestellt bleiben. Zwar existierte
das Reich seit dem 6. August 1806 nicht mehr, so daß eine reichsgesetzliche
Reorganisation der Diözesen gemäß § 62 RDHS nicht mehr möglich war,
doch schien insbesondere Napoleon den Rheinischen Bund in dieser Sache als
Nachfolger des Reichs zu halten, denn er war gegen Sonderabmachungen der
einzelnen Bundesstaaten mit dem Papst und wünschte ein Konkordat für die
ganze Konföderation.

Wie dem auch sei, Dalberg willfahrte dem Begehren und stimmte der provisorischen
Vergrößerung der Restdiözese Speyer zu, womit der großherzoglichen
Kirchenkonstitution in einem zweiten Falle Rechnung getragen war.

18 Vollständige Sammlung aller in den Großherzoglich Badischen Staats- und Regierungs-Blättern von 1803 bis
1825 inclusive enthaltenen Gesetze, Edicte, Ministerial-Verordnungen und Rechtsbelehrungen, Karlsruhe
1826, S. 356 f.

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