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auch das auf denen Lehengütern erwachsene Stroh wiederum zu Erbauung derselben anwenden
und in keinem Weg anderwohin gebrauchen, viel minder verkaufen oder anderwohin veräußern.
Fünftens solle auch kein Lehen — Maier Fug und Recht haben, noch sich unterstehen, die zu Lehen
empfangenen Ackere zu Matten, oder Matten zu Ackeren zu machen, auch einen Acker nicht
in zwei oder mehrere zu verteilen oder mehrere in einen zusammenzufahren, weilen aus dergleichen
Abänderungen der Güter wie bekannt, dem Lehen — Herrn ein großer Nachteil und bei Ermangelung
der Grenzpfösten das Gut endlich gar verloren werden kann.
Sechstens soll ein jeder Lehen — Maier jährlichen und alle Jahr, besonders auf St. Martins-Tag,
8 Tag vor oder nach, ohnverzüglich seine schuldigen Gültfrüchten, gesäuberte Frucht,
Kaufmanns-War bei zwei Pfennigen des Besten bezahlen und an Ort, wo ein Abt befehlen wird,
ohne allen Kosten und Schaden des Gotteshauses zu liefern pflichtig und verbunden sein. Gleichfalls
solle auch ein jeder Lehen — Maier neben seiner schuldigen Gült alle Jahr einen Enger4 auf
eine Meile Wegs in seinen Kosten, wohin er dann dessen bescheiden wird, antworten, oder falls
solcher nicht begehrt wird, jedesmal sechs Schilling auf dem jährlich haltenden Maiertag zu entrichten
schuldig sein.
Siebentens, wenn ein Maier mehr als ein Gotteshaus — Lehen genießen sollte, soll derselbe soviel
Enger als er Lehen in Genuß hat, zu antworten schuldig sein.
Achtens solle ein jeder des Gotteshauses Fron — und Lehenmaier jährlich auf bestimmt ausgeschriebenem
Maiertag, der gemeiniglich an dem Montag vor des Herren Faßnacht gehalten wird
bei früher Tageszeit in dem Gotteshaus sich einfinden und erscheinen, seinen gehausten und gesäuberten
Sester Maierwaizen, (wann er änderst nicht schwarz Brot essen will) lieferen, den schuldigen
Enger, wenn selbigen nicht in Natura abgerichtet, bezahlen und nach eingenommenem
Maier — Imbiß friedsam sich wiederum bei annoch heller Tageszeit nacher Haus verfügen, sofern
aber ein oder der ander Maier erhöblichen Geschäften halber auf den bestimmten Maiertag nicht
erscheinen sollte, solle er nichtsdestoweniger seine Schuldigkeit gleich anderen zu entrichten verbunden
sein.
Neuntens soll keiner des Gotteshauses Lehen — Maier Macht haben, seine Lehen — Güter sa-
mentlich oder stückweise daraus oder davon etwas versetzen, vertauschen, verkaufen, noch son-
stens in andere Wege beschweren oder beschweren lassen, ohne Vorwissen des Lehen — Herrn
unter Verlust des Lehen selbsten.
Zehntens, welcher Maier oder Lehen — Mann wider obbesagten Punkten oder Artikul tun oder
handien würde, oder da andere dawider täten, verschweigen sollte, der soll bei haltendem Maier-
Tag einem Abt Red und Antwort geben und sowie er zu Unrecht befunden wird, den Fehler mit
einer Straf oder nach Gutbefinden eines Lehen — Herrn mit Verwirkung des Lehen selbsten ver-
beschweren.
Elftens, so sich ergeben, daß eine Maier umeeinerlei Ursach oder Zufall an Bezahlung oder versprochener
Gült still stünde oder säumig erfunden werde, und also ein Gült die ander berühren
oder der Lehensmaier Todes verbleichen sollte, alsdann und von Stund an soll dem Gotteshaus
das bestandene Lehengut wieder an sich zu ziehen und entweder für sich zu behalten oder einem
andern tauglichen Maier gegen einen Ehrschatz5 neuerlich zu verleihen, ohne männigliches Einreden
, vorbehalten, und die vorige Lehenschaft kraftlos, tot und absein.
Letztens solle ein jedwederer gotteshäusliche Lehen-Maier bei zeitlichem Hintritt des Lehen-
Herrn mit dem neuerwählten Herrn Prälaten gebender Handtreu nebst einem leidlichen Ehrschatz
, in Jahr und Tag, bei Verlust des Lehen-Gutes sein Lehen zu empfangen, desgleichen ein
jedwederer Maier oder dessen Erben eine völlige Bezahlung der wider Verhoffen angeschwollenen
Gülth samt Unkosten und Schaden gutzutun verbunden und schuldig sein.
4 Enger = Dienstfuhre der Untertanen, Lehensfuhre
5 Ehrschatz = Betrag, den der neue Inhaber eines Lehensgutes an den Obereigentümer zu entrichten hat.
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