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Zwar sind nicht alle diesbezüglichen Unterlagen erhalten bzw. aufzufinden,
aber die Aufzeichnungen, die für eine Auswertung zur Verfügung standen,
machen deutlich, daß sich Ettenheimmünster in der Tat einen beträchtlichen
Besitz an hoheitlichen und geldwerten Rechten sowie an Realitäten und Mobi-
lien bis ins 19. Jahrhundert hinein erhalten hatte4.
Hoheits- und Kirchenlehenrechte:
Im Verlauf ihrer langen Geschichte war es der Kommunität trotz zeitweilig
überaus intensiven Anstrengungen nicht gelungen, irgendwo in der Ortenau
und im Breisgau Landeshoheitsrechte zu erlangen. Insbesondere ihr zähes
Ringen mit den Bischöfen von Straßburg um die Reichsunmittelbarkeit des
Klostergebiets, das geradezu zu einem Bestandteil ihrer neuzeitlichen Existenz
geworden war und enorme Geldmittel verschlungen hatte, blieb schließlich
ohne Erfolg. War doch auch schon früher der Versuch gescheitert, die Vogt ei
der Herren von Geroldseck, die diese als Mannlehen des Bistums Straßburg
innehatten, abzuschütteln.
Nach einem verlorenen Prozeß vor dem Reichshofrat in Wien erkannte Abt
Augustin Dornblüth in einem am 3./5. Dezember 1740 mit dem Kardinal Ar-
mandus Gaston von Rohan-Soubise geschlossenen Vertrag5 die Landeshoheit
desselben im Münstertal und in weiteren vier abtsstäblichen Orten an unter
dem Vorbehalt des Zwings und Banns, verschiedener Zölle und der niederen
Herrlichkeiten, zu denen Gerichts- und Polizeirechte sowie Forst- und Fischgerechtigkeiten
zählten. Damit waren auch endgültig die Ambitionen Etten-
heimmünsters zu Grabe getragen, wenigstens österreichischer Landstand unter
der Hoheit des Hauses Habsburg zu werden. Die Zugehörigkeit zu den
breisgauischen Landständen auf Grund des Riegeischen Anteils konnte für
den Prälaten in dieser Hinsicht nur ein schwacher Trost sein. Besagter Vertrag
vermochte aber die Nachfolger Augustins, die Äbte Fluem und Heisler, nicht
daran zu hindern, die alten Bestrebungen zu reaktivieren und das Raisonne-
ment wieder aufzunehmen, wovon insbesondere die Schriften P. Bulffers ein
beredtes Zeugnis ablegen.
Gleichwohl blieben bis 1802 die Territorialverhältnisse in der straßburgischen
Herrschaft Ettenheim stabil. Ettenmünster besaß demnach im obengenannten
4 Merkwürdigerweise sind die Inventarien der badischen Besitznahmekommission von 1803, die genaueste
Kenntnisse vom Klostervermögen vermittelt hätten, nicht auffindbar, auch fast keine Versteigerungsprotokolle
. Wichtige Angaben waren zu finden im fünfbändigen „Archivum Manuale Continens Fundationes et
Renovationes Monasterii Divi Ettonis etc.", und in: „Territorium et Territoriale" des Klosters, beide von
dem 1792 verstorbenen Stiftsarchivar P. Gervasius Bulffer eigenhändig geschrieben und im Pfarrhaus St.
Landolin verwahrt. Ferner ist zu verweisen auf folgende GLA-Faszikel: 48 / 5966, 5968, 237 / 4582 u.
404 / 77 (mit Lageplan vom Stift), 103—104.
5 GLA 27a / 13. Mit den Hoheitsverhältnissen im oberen Teil der Herrschaft Ettenheim befaßten sich auch
einige Gutachter des badischen Staatsarchivs: GLA 87 / 152 u.177. Vgl. auch E. Schell, Das Hochstift
Straßburg rechts des Rheins im Jahre 1802, in: ZGO 87 / 1935, S. 139.
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