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doch das Kloster somit, zumindest vorläufig, die beherrschende wirtschaftliche
Stellung in einem mit kleinen und kleinsten Territorien übersäten Gebiet
und sah sich nicht einem territorial geschlossenen Herrschaftsgebiet der Straßburger
Bischöfe gegenüber.

V. Die Verfassung der neuen Stadt

,,so hat der abt reht in der stat zu Gengenbach ze setzende einen schultheissen,
einen meier über das wasser (Aufseher und Verwalter der Nutzung des
Wassers, einschl. Fischfang), einen zinsmeister (Steuereinnehmer), einen
bannwarten (Aufseher über die Allmendnutzung) und einen messner, die sul-
lent ouch keinen dienst tun dem gerichte . . ., diese selben ambaht soll ein abt
von Gengenbach ouch setzen zu Celle in der stat, als es von alter her reht und
gewonlich ist gewesen."42

Dies ist in Kurzform das „Gengenbacher Recht", mit dem Kaiser Ludwig
1331 die neu gegründete Stadt ausstattete. Es verleiht dem Abt des Klosters
das Recht, fünf Beamte, darunter den Schultheißen zu ernennen. Was
Gengenbach angeht, so bedeutete dieser Spruch eine Erneuerung und Ausweitung
einer Urkunde von 1275.

Insbesondere das Recht, den Schultheißen zu benennen, sicherte dem Abt seinen
Einfluß in der Stadt, war dieser zumindest in der Anfangszeit der Reichsstadt
Gerichtsherr und oberster Verwaltungsbeamter zugleich. Erst später war
der städtische Rat mit den beiden Stättmeistern oberstes beschließendes Verwaltungsorgan
, der Schultheiß lediglich Vorsitzender des Rats in Gerichtsangelegenheiten
.43 Ein Vorschlagsrecht für das Schultheißenamt erkämpfte sich
der Rat erst im 17. Jahrhundert.44 Somit nahm der „Reichsschultheiß", wie er
offiziell genannt wird, eine vermittelnde Stellung zwischen dem Rat und dem
Kloster als „Lehnsherr" ein; in der Anfangszeit der Stadt sicherlich mehr dem
Kloster verpflichtet, da die städtische Ratsversammlung noch nicht die patri-
zische Abgeschlossenheit und materielle Unabhängigkeit besaß wie in den späteren
Jahrhunderten.45

Als Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem die Stadt gebaut wurde,
nahm der Abt hervorragende Rechte an der Allmendnutzung, am Jagd- und
Fischereirecht sowie an der Holznutzung wahr, die später häufiger Anlaß von
Rechtsstreitigkeiten waren.46 Dem klösterlichen Dinggericht unterstand die
Stadt in allen Fällen, in denen Streitigkeiten über die Nutzung des Bodens und
des Wassers zu entscheiden waren.47

42 W. Anm. 24.

43 Veit, a.a.O., S. 118 ff. — Disch, Chronik, S. 9.

44 Disch, Chronik, S. 289.

45 Disch, Chronik, S. 13—17. — Veit, a.a.O., S. 104—111.

46 Disch, Chronik, S. 113 ff. — Veit, a.a.O., S. 154 ff.

47 Veit, a.a.O., S. 38—39.

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