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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1983/0082
den 307 Juchert (1 Juchert - 36 Ar) Ackerfeld, 160 Juchert Wiesenland, 140
Juchert Rebgelände und 120 Juchert Böschwaldung. Die Gesamtfläche des
1318 vom Bistum Straßburg im Achertal gekauften Grund und Bodens, der
sich in Streulage über das ganze Tal und teilweise darüber hinaus erstreckte,
betrug folglich knapp 118 Hektar.

Den Verwaltungsmittelpunkt dieses bischöflich-straßburgischen Besitzes bildete
der im Ortsetter von Kappelrodeck ,, ob wendig der Brucken" gelegene
Salhof („selehof")4; sein Name läßt sich von dem Begriff Salland (terra sali-
ca) ableiten, das stets derjenige Teil des Grundbesitzes war, der nicht als Leiheland
an die Hofbauern ausgegeben, sondern vom Grundherrn in herrschaftlicher
Eigenbewirtschaftung mit den Fronden der Hofbauern bebaut wurde.

Um den Salhof, auf dem ein vom Straßburger Bischof eingesetzter grundherrlicher
Verwaltungs- und Wirtschaftsbeamter mit der Amtsbezeichnung Meier
(„meiere", „meigere") seine Dienste verrichtete, gruppierte sich in der durch
den Erwerb von 1318 vorgegebenen Streulage eine größere Anzahl von Hofgütern
von unterschiedlicher Größe. Das einzelne Hofgut, das je nach Lage der
Dinge gegen ein Entgelt („einen vall") geteilt und wieder zusammengelegt
werden konnte, führt im Weistum die Bezeichnung Lehen („lehen"), womit
zum Ausdruck gebracht werden soll, daß es sich um ein bischöfliches Leihegut
handelt. Der Leihegutinhaber wird im Weistum Huber („huober") genannt,
und zwar in Anlehnung an die im Mittelalter gängige Flächenbezeichnung Hube
. Wohl auf den meisten Hofgütern waren sogenannte Hintersassen („hin-
derseßen") ansässig; es waren dies Leute, die in der Regel keinen eigenen
Hausstand führten und als Gesinde auf dem Leihegut gehalten wurden und
von dort ihren Unterhalt erhielten. Einiges spricht dafür, daß die im Weistum
erwähnten Eigenleute des bischöflich-straßburgischen Herrschaftsvogtes
(„des vougtes eigen lüte"), der auf der Ullenburg bei Tiergarten residierte,
ebenfalls Hintersassen waren.

Die Rechtsstellung der Hintersassen bzw. der Eigenleute des Herrschaftsvogtes
läßt sich aus dem Text des Weistums eindeutig herauslesen: Sie waren leibeigene
Leute, d.h. sie standen nicht nur in einer sachenrechtlichen Abhängigkeit
vom Bistum Straßburg, sondern sie waren auch persönlich abhängig vom
Straßburger Bischof bzw. von dessen Ullenburger Herrschaftsvogt. Dieses
Abhängigkeitsverhältnis verdeutlicht unmißverständlich die Formulierung
„des vougtes eigen lüte". Die Leibeigenschaft hatte außerdem zur Folge, daß
die genannten Hintersassen oder Eigenleute mit dem Grund und Boden, auf
dem sie saßen, rechtlich verbunden waren und kein Anrecht auf Freizügigkeit
hatten. Aber nicht nur die Schollengebundenheit kennzeichnete die Rechts-

4 In anderen Dokumenten wird der Salhof auch Dinghof oder- in Erinnerung an den ursprünglichen Besitzer-
Sankt Georgenhof genannt.

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