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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1983/0083
Stellung der unfreien Leute des Kappelrodecker Hofverbandes; für sie galt
auch die Regelung, daß bei ihrem Ableben eine spezielle Abgabe, der Todfall,
entrichtet werden mußte.

Was die Rechtsstellung der Huber anbetrifft, so darf angenommen werden,
daß sie alle die persönliche Freiheit genossen. Diese Annahme stützt sich nicht
zuletzt darauf, daß — was noch näher dargestellt wird — sämtliche Huber im
Vogtding den Gerichtsumstand bildeten; und dieses Recht billigte der Grundherr
nur freien Leuten zu. Auf unser Weistum bezogen heißt dies nichts anderes
, als daß es sich nur um den Personenkreis der Huber handelt, wenn die Rede
vom ,,fri man" ist. Das Privileg, persönlich frei zu sein, verknüpfte der Bischof
von Straßburg als Grundherr mit einer angemessenen Forderung; er verlangte
nämlich von jedem ,,fri man" bei seinem Ableben den sogenannten
Gutsfall in doppelter Höhe (,,zwene velle"), wobei der erste Fall dem Herrschaftsvogt
und der zweite Fall dem Bischof von Straßburg übergeben werden
mußte.

Sowohl die Leibeigenen als auch die freien Leute, die zum Kappelrodecker
Salhof gehörten, waren angehalten, dem Straßburger Bischof oder an seiner
Statt dem Meier des Salhofs zu huldigen und zu schwören, zum Wohl und
Nutzen des Grundherrn sämtliche Pflichten und Rechte wahrzunehmen, die
mit der Zugehörigkeit zum Hofverband und mit der Bewirtschaftung des
übertragenen Leiheguts verbunden waren. Die Angehörigen des Kappelrodecker
Hofverbandes waren überdies auch gegenüber dem Herrschaftsvogt
zur Leistung eines Treueids verpflichtet.

Eine wichtige Pflicht jedes Leihegutinhabers bestand gemäß dem Weistum
darin, daß er an bestimmten Terminen die Zinsen für die Nutzung des ihm anvertrauten
Leiheguts bezahlte. Die Höhe und Art der Zinsleistungen waren
verschieden; so galt beispielsweise die Regelung, daß man vom bischöflichen
Meier für das Gut oberhalb der Kappelrodecker Brücke über die Acher nur
den halben Zins fordern solle; die Zinsleistungen konnten grundsätzlich auch
in Naturalien erbracht werden, z.B. in Form eines Bechers Wein.

Zum Pflichtenkreis der Huber gehörte entsprechend den Bestimmungen des
Weistums außerdem die Teilnahme an den drei jährlichen Versammlungen der
Huber (,,drü ding"), die jeweils im Februar, Mai und Herbst im Kappelrodecker
Salhof abgehalten wurden. Derjenige Huber, der eine Hofversammlung
oder, wie man auch sagen könnte, ein Vogtding nicht aufsuchte, mußte
in der folgenden Versammlung eine Strafe in Höhe von zwei Schillingen
Straßburger Pfennige bezahlen. Den Vorsitz in den drei Versammlungen übernahm
stets der Ullenburger Herrschaftsvogt, der zu Pferd und in Begleitung
eines Knechtes nach Kappelrodeck kam. Die Verpflegung und Beherbergung
des Vogtes und des Knechtes sowie die Versorgung der beiden Pferde war Sache
des bischöflichen Salhof-Meiers. Die dem Meier dadurch entstandenen
Kosten durfte er auf die Huber umlegen, denn er hatte das Recht, von jedem

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