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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1983/0088
getriebene Messingbeschläge und Scharniere des Deckels weisen Gravuren
auf, die Fische darstellen.

Zu besonderen Anlässen wird die Truhe in einem feierlichen Zeremoniell mittels
zweier Schlüssel geöffnet. Der eine Schlüssel endet in einer Krone aus
Messing und ist im Besitz des Zunftmeisters. Der zweite endet in einem Ring,
der von zwei Fischen gebildet wird. Dieser ist der Obhut des Ladenmeisters
anvertraut. Die Bärte der beiden Schlüssel haben kreuzförmige Ausschnitte
und sind spiegelbildlich angeordnet. Der Mechanismus des Schlosses ist so gestaltet
, daß beide Schlüssel benutzt werden müssen, um die Lade zu öffnen.

Der Zunftschild zeigt einen Kahn mit Anker, zwei Fische und einen Krebs,
darüber ein Wappen mit Krone. Im unteren Teil der Tafel ist die Jahreszahl
1583 eingraviert, umrahmt von reichverzierter, handgeschmiedeter Ornamentik
. Diese Tafel schmückt eine Wand der „Zunftstube", die sich in einem
Rüster Gasthaus befindet.

Die erste urkundliche Erwähnung aus dem Jahr 763 weist Rust bereits als Fischerdorf
aus. Es handelt sich dabei um eine Schenkungsurkunde, mit der Bischof
Etto von Straßburg seine im Dorfe Rust gelegenen Besitztümer und Fischereirechte
dem Kloster Ettenheimmünster übertrug. Im 14. Jahrhundert
war der Ort bischöflich straßburgisches Lehen derer von Endingen und Rust.
Ritter Rudolf von Endingen trat im Jahr 1425 als Sachwalter der Rüster Fischer
in einem Rechtsstreit auf, der mit Hamman Schnewlin von Landeck als
dem Grundherrn von Oberhausen ausgetragen wurde. Diese Urkunden befinden
sich im Gemeindearchiv Rust. Die notariell beglaubigte Abschrift des Urteils
vom 28. April 1425 ist im Besitz der Fischerzunft.

Im Jahr 1442 belehnte Bischof Ruprecht von Straßburg den Edelknecht Bernhard
Bockel mit dem Dorf Rust. Immer waren in den übertragenen Privilegien
die Fischereirechte enthalten.

Die Geschichte der Rüster Fischerzunft ist sehr bewegt. Bereits Ende des
15. Jahrhunderts begannen die Grenzstreitigkeiten mit der benachbarten Kappler
Zunft. Ein Vertrag von 1476, der am 3. Januar 1499 zwischen den beiden
Gemeinden bekräftigt wurde, sicherte den Rüster Fischern das Recht zu, in
Kappler Bannwassern zu fischen.1

In aufgekommene „Strittigkeiten" und „Irrungen" griff im Jahr 1492 Jörg
von Landeck, Propst des Stiftes Sankt Margarethen zu Waldkirch für seine
Brüder Antoni und Bastian von Landeck vermittelnd ein. Es handelte sich um
die Wasser der „Eltza" und „Runß". Die sogenannten Wassergenossen

1 Der Originalvertrag vom 3. Januar 1499 zwischen den Gemeinden Kappel und Rust findet sich im GLA unter
den Archivalien von Ettenheimmünster. Abschriften davon sind jeweils bei den Akten von 1661 —1664
(GLA 229/51088) sowie von 1812—1814 (GLA 229/51099). Sie weichen jedoch im Datum vom Originalvertrag
ab.

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