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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 147
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derheit in die Christen-Lehr schicken, damit sie erlehrnen, waß zu ihrem Seelen Heyl
beförderlich. Welche aber ihre Kinder oder Dienstbotten von der Christen-Lehr abhalten
, oder verschicken ohne sehr wichtige Ursach oder ohne Erlaubniß des Pfarrers,
sollen straff geben der Kirchen, jedes mahl.

Die Kinder und Dienstbotten, welche auß der Christen-Lehr außbleiben, sollen jedesmal
gestrafft werdten mit 2 Batzen. Welche aber gewarnet werdten und dennoch aus
Ungehorsam und Verachtung des Gebotes außbleiben, sollen nach Befindung der Dinge
höher abgestrafft werdten.

7. Bey denen angestellten Processionen, bett-tägen und Creitzgängen sollen sich die
Pfarrkinder so viel möglich fleißig einstellen, welche davon ohne Ursache abscheibeln (?),
davon lauffen, unehrbarlich halten, schwetzen und anderen muthwillen treiben, werden
gestrafft.9

8. Sollen die Pfarrkinder, so das Alter haben, vermög der Cathl. Kirchengebott, in
ihrer Pfarrkirch die österliche Beicht und Communion verrichten, und ohne Erlaubniß
des Pfarrers an keinem frembden Orth beichten oder communizieren, den Beicht- oder
Communion-Zedl dem Pfarrer einhändigen.10 Diejenigen, welche wider dieses geboth
handeln, werden bestrafft mit. . . und nach ihrem Absterben des geweyten Kirchhoffs
beraubt.

9. Diejenigen, welche sich in den Ehestand begeben, sollen vor der Hochzeit Beichten
und Communizieren. Dergleichen die schwangeren Weiber vor ihrer Niderkunft." Diese
sollen auch nach ausgestandenem Kindbett mit ihrem Kind von dem Priester lassen aussegnen
.

10. Indeme bey der hochzeitlichen Morgensuppen'2 große Excessen geschehen, daß
manche gantz getruncken in die Kirchen kommen, und sich voller weiß in der Kirch ungebührlich
und ärgerlich verhalten, als solle solcher Mißbrauch abgestellt sein, und welcher
sich auf solche obbemelte weiß in der Kirch einfindet, straffbar sein.

11. Ein jeder Cath. Christ soll nach dem gebott der Christi. Cath. Kirchen an verbotte-
nen Fasttägen des Fleischessens sich enthalten, welcher aber mutwilligerweiß Fleisch
ißt, soll gestrafft werden.13

12. Es soll sich auch kein würth weder den gästen sie mögen lutherisch oder catholisch
seyn, an solchen gebottenen Fasttägen ohne Erlaubniß des Pfarrers Fleisch aufstellen,
welche darwider thun, seien sträfflich sowohl von gnädiger Herrschaft als auch der
Kirch.

13. Weilen der allmächtige Gott über alles von uns Menschen zu allen Zeiten schuldigermaßen
solle geliebt und geehrt werden, als wird alles Fluchen, schwöhren, Sacra-
mentieren und Gotteslästeren, welches wider die höchste Ehre Gottes ist, allen Unter-
thanen alles Ernstes verbotten, bey hoher herrschaftl. Straff und der Kirch.14

14. Jeglichem diejenige, welche nächtlicher weihl auf der gassen herumvagieren,
schreyen, jöhlen, jauchzen und tumultuieren, woraus gemeinlich Zank, Händel und
Schlag entstehen, sommers Zeit nach 10 Uhr, winters Zeit nach 8 Uhr, solle durch die
Wächter den Vorgesetzten des Orths zugeführt und von gnäd. Herrschafft bestrafft
seyn.

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