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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 178
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0178
Daß die Ebersteiner selbst die Jagd in dem für sie so weit entfernten Allerheiligenwald
ausübten, ist unwahrscheinlich, da sie im übrigen auch jenseits ihres
umfangreichen Jagdgebiets im Murgtal wohl nur eine untergeordnete Rolle
spielte. Sie verblieb dann ihren Vasallen, den Herren von Schauenburg, von
Windeck und von Bosenstein, ob und wieweit im einzelnen ist nicht feststellbar
. Daß diese die Jagd als unmittelbare Nachbarn auch ausübten, ist aus verschiedenen
Hinweisen bestätigt.

Aus den Regesten der Herren von Windeck von 1410-14208 geht nach einer
Kundschaft des Ritters Reinhard von Windeck 1410 hervor, daß er und sein
Knecht in den Bosensteiner Waldungen öfters gejagt haben und dies mit Erlaubnis
der Herrschaft von Eberstein geschehen sei. Zwei Jahre später, 1412,
bekennt wiederum ein Hans von Windeck, daß ihm von der Herrschaft Eberstein
bis auf weiteres vergönnt sei, in den Waldbännen um Bosenstein, auch
an dem Löffelbach, bis zur Leyffelsau zu jagen, wobei vermutet wird, daß es
sich bei der letzten Bezeichnung — die nirgends bekannt ist — um die Legelsau
auf Gemarkung Seebach gehandelt hat, ein heute noch interessantes Jagdgebiet
westlich der Hornisgrinde. Hier besaß das Kloster auch Lehenshöfe. Ob
und wieweit die Windecker mit den Bosensteinern zusammen gejagt haben
und wieweit sie in die angrenzenden Allerheiligener Jagd- und Waldgebiete
eingedrungen sind, kann natürlich nicht gesagt werden.

Daß es über Jagd und Jagdrecht zwischen dem Kloster und der jagdberechtigten
Herrschaft Eberstein schon vor der Zeit der württ. Pfandschaft Streit gab,
geht aus einem Vertrag v. 23. VIII. 1464 hervor9, in dem sich Graf Bernhard
zu Eberstein mit dem Probst Rulman darüber einigt, daß „die Zweyung — die
sie mit und gegeneinander etlichen Jagens halber gehabt" wieder beseitigt
werden würde, nachdem man sich in Gegenwart der betroffenen Ebersteinischen
Vasallen, der „frumen, vesten und ersamen (Herren) Wilhelm von
Schauenburg und Siegfried Pfaue von Rüppurr" (des seinerzeitigen Herrn v.
Bosenstein) geeinigt hätte. Einzelheiten über die Mißhelligkeiten sind im Vertrag
nicht genannt; es dürfte sich jedoch, wie aus dem Ergebnis der Vereinbarungen
entnommen werden kann, darum gehandelt haben, daß durch die
Jagd, die — ob mit oder ohne Wissen des Klosters — durch einen „Hans von
Wehingen und seinen Helfern und Helfershelfern" ausgeübt worden, dem
Kloster Schaden zugefügt wurde, über den im einzelnen nichts gesagt ist. Darüber
hatte das Kloster beim Grafen von Eberstein Klage erhoben. Im Vertrag
wird dem Kloster bestätigt, daß es durch die Jagd keinen Schaden erleiden
dürfe. Außerdem sagt der Graf für sich, seine Nachkommen und seine Erben
zu, daß der Schaden — man wüßte gern welcher — durch die obengenannten
Jäger beseitigt werden würde. Man gelobt sich gegenseitig die früheren Gepflogenheiten
„bei guter Treue, Würde und Wahrheit" zu wahren, wobei
auch verkündet und besiegelt wird, sich künftig „über Unziemlichkeiten des
Jagens halber gütlich und freundlich und gerecht zu einigen."

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