Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 179
(PDF, 91 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0179
Die württembergischen Herzöge und die Jagdausübung

Ob die württembergischen Herzöge während der Pfandschaft als Landesherrn
ihr Jagdrecht im Allerheiligenwald ausübten, ist nicht bekannt. Vermutlich
haben sie die Selbständigkeit des Klosters und dessen Rechte geachtet.

Daß die Bosensteiner zu Recht, d.h. mit Erlaubnis der Ebersteinischen Lehensherrschaft
oder zu Unrecht im Allerheiligenwald gejagt haben, geht hervor
aus einer Verfügung des Herzogs Johann Friedrich von Württemberg vom
10. X. 161410 zur Zeit der württembergischen Pfandschaft im Renchtal an den
Amtsschaffner zu Oberkirch, in der dieser angewiesen wird, den Burgvogt v.
Bosenstein weiterhin in Haft zu belassen, ,,da er nicht nur in den herzoglichen
, sondern auch in den Klosterwäldern von Allerheiligen vielfältig gejagt
und Rehe geschossen habe." Daraus ist jedoch keineswegs erkenntlich, ob der
Bosensteiner Burgvogt vielleicht einer herzoglich-württembergischen Verordnung
zuwidergehandelt hat oder ob er grundsätzlich des Jagens nicht berechtigt
gewesen war. Es kann auch vermutet werden, daß der neue württembergische
Landesherr nach Erwerb der Pfandschaft im Renchtal in Ausübung seiner
Hochheitsrechte als oberster Jagdherr des Tales selbst an der Jagdausübung
in der unmittelbaren Nachbarschaft seiner eigenen Wald- und Jagdgebiete
interessiert war und an den überkommenen auf ehemals ebersteinischen
Besitz gründenden Jagdrechten rüttelte, zumal die Ebersteiner eben ausgestorben
waren.

Unter diesem Aspekt kann sogar der von dem herzoglich-württembergischen
Oberamtmann Gerbelius erhobene Vorwurf der Wilderei des Propstes Paul
Klein v. J. 1605 ganz anders gesehen werden". Aus seiner Denkschrift geht
sonst nichts Näheres über die Art und Weise des Jagens und des Wilderns im
Klosterwald hervor.

Beschwerden über die Ausübung der Jagd durch die Württemberger wurden
nicht gefunden, was nicht besagt, daß es keine solche gab. Man kann sich im
übrigen vorstellen, daß die an die Baiersbronner Jagdgebiete angrenzenden
höherliegenden Teile des Allerheiligenwaldes jagdlich gar nicht so attraktiv
gewesen sein können, da nicht nur die Grindeflächen des Gebirgskamms zwischen
Vogelskopf und Schliffkopf, sondern auch erhebliche Teile der darunterliegenden
Waldungen beweidet wurden und dadurch die Jagdausübung
beeinträchtigt gewesen sein dürfte.

Die Fürstbischöfe von Straßburg und die Jagdausübung

Die nachfolgende absolutistische Herrschaft der Fürstbischöfe von Straßburg
als Landesherren schränkte die Jagdausübung nicht nur der Adeligen noch
mehr ein, als dies schon vor der Pfandschaft praktiziert wurde.

Grundsätzlich war nach der überkommenen Rechtsauffassung im allgemeinen
die hohe Jagd vom Landesherrn, die niedere Jagd vom niederen Adel ausge-

179


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0179