http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0217
Hierfür und dagegen sollen sie, die gedachten drey und zwanzig Maier, ihre Erben und
Nachkommen jezo besagten unserem Pflegesohn als dieser Zeit ihrem regierendem
Herrn, seine Erben und Nachkommen zu unablößlichem Bodenzins jährlich auf Martini
zu reichen und zu bezahlen schuldig seyn zwanzig drey Gulden Münzwährung, nehm-
lich jedem Mayer 1 Gulden und diesweilen dann Ob- und Wohlgedachtem Graf Friedrich
zu Fürstenberg ihnen dieser Erbleihung halber beeinflußt Gewahrsame Schein und
Urkund nothdürftiglich mitzutheilen gnädiglich bewilligt. . ."
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