http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0302
Fischerei in Altenheim „an den Meistbietenden Salva ratificatione zu versteigern
auf 3 oder 6 Jahre, und dabei dem Steigerer die richtige Ablieferung Ihrer
(des Amtmanns) 75 und meiner 50 Pfund miteinzubedingen."
Um der drohenden Versteigerung der Fischwasser an den Meistbietenden zu
entgehen, ersuchten die Altenheimer Fischer im Jahre 1789 die Regierung in
Wiesbaden um „Erneuerung und Bestättigung ihrer Zunftarticuln" und
baten, „daß künftig die Fischerei und Antvogelfang. . . ihnen und ihren
Nachkommen um den fixierten ständigen Pacht belassen werde" und beantragten
, daß sie statt der Fische in natura zu leisten, einen Geldpacht zu entrichten
haben." Der Landesherr, Fürst Carl Wilhelm zu Nassau-Saarbrücken,
bestätigte daraufhin 1790 die Zunftartikel und bestimmte, daß „die üblich gewesene
Naturallieferung an Fischen und Antvögeln ,ceßieren' (erlassen werden
) mit der Versicherung, ihnen in Zukunft sowohl die Fischerei als auch der
wilde Entenfang ohne weitere Versteigerung gegen eine jährliche Abgabe von
40 Gulden (für den Fischfang) und 12 Gulden (für den Antvogelfang) zu überlassen
."9
Überraschenderweise finden sich von Beginn der schriftlichen Nachrichten
über die Fischerzunft Altenheims im Jahre 1610 an nur spärliche Hinweise auf
die zahlreichen Kampfhandlungen im Ried in den vergangenen Jahrhunderten
, über den häufigen Aufenthalt der Bevölkerung in den Rheinauen, über
Behinderungen der Fischerei während der Kriegszeiten. Im 30jährigen Krieg
fanden mit wenigen Ausnahmen jährliche Zunfttage statt. Erst in dem auf das
Jahr 1654 folgenden Jahrhundert fallen dann zahlreiche Lücken bei den
Zunfttagen auf, die mit der Flucht der Bevölkerung in die Rheinauen korrelieren
, aber ohne schriftliche Hinweise auf die damals bestandenen Kriegsnöte.
Lediglich zwei kurze Nachrichten über die Fischerzunft im Zusammenhang
mit Kriegshandlungen seien hier angemerkt. Die erste aus der Zeit des polnischen
Erbfolgekrieges (1733—1735):
„Um 1733 machten sich die Kriegswirren für die Fischer der Altenheimer Zunft unliebsam
geltend. Es gelang ihnen aber von Karl, Fürst zu Waldeck, Graf von Piemont und
Rappoldstein, des Kaisers und der Niederlande Generalfeldzeugmeister und dermalen
kommandierender General im Breisgauischen, die Erlaubnis zu erhalten, auf der deutschen
Rheinseite frei und ungehindert ihr Handwerk zu betreiben. Auch an die unterstellten
Truppen erging der Befehl, den Fischern nicht hinderlich zu sein, .wohingegen
denen auf das schärfste untersagt und verbothen wird, weder vor ihre Persohnen über
den Rhein hinüber zu fahren, noch viel weniger jemanden, wer es auch immer seyn
möchte, ohne einen ausdrücklichen, von mir vorweißenden pash, hinüber zu führen,
widrigenfalls und bey deßen Überweisung selbe mit der unausbleiblichen Lebensstrafe
würden belegt werden."10
Der zweite einschlägige Hinweis ist der im Schreiben der Gemeinde Altenheim
an das Kreis- und Hofgericht in Offenburg vom 20. Jan. 1872:
„Am 20. August 1870 wurden sämtliche Fischerkähne in der Gemeinde Altenheim
von der Militärbehörde zur Belagerung von Straßburg requiriert. Auch
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